ASR 25/1 - Arbeitsstätten-RL 25/1

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Abschnitt 1 ASR 25/1 - Sitzgelegenheiten am Arbeitsplatz (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

1.1 Bei Arbeiten, die ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden können, soll die Sitzgelegenheit eine Rückenlehne haben. Die Rückenlehne muss dem Rücken einen festen Halt geben. Die Sitzfläche muss glatt sein. Bei gepolsterter Sitzfläche muss der Bezugsstoff luftdurchlässig sein. Die Sitztiefe soll etwa 0,35 bis 0,45 m betragen. Die Vorderkante der Sitzfläche muss abgerundet oder gepolstert sein, ohne dass dadurch die Sitztiefe verringert wird. Beim Sitzen müssen die Füße Kontakt mit dem Fußboden oder einer Fußauflage haben.

1.2 Sofern auf Grund des Arbeitsablaufs oder der Arbeitseinrichtungen andere Formen von Sitzgelegenheiten (z.B. Hochstühle mit Fußstützen, Hocker, Stehsitze) üblich oder erforderlich sind, können diese an Stelle der Sitzgelegenheiten nach Nr. 1.1 am Arbeitsplatz vorhanden sein.

1.3 Nicht fest mit dem Fußboden verbundene Sitzgelegenheiten müssen kippsicher sein. Sitzgelegenheiten mit Rollen müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert sein; die Rollen sollen DIN 68 131 "Rollen für Drehstühle und Drehsessel", Ausgabe Oktober 1986, entsprechen.

1.4 Bei Büroarbeiten und vergleichbaren, überwiegend im Sitzen ausgeführten Tätigkeiten sollen die Sitzgelegenheiten DIN 4551 "Büromöbel; Bürodrehstuhl mit verstellbarer Rückenlehne mit oder ohne Armstützen - Höhenverstellbar -", Ausgabe Oktober 1975, entsprechen.

1.5 Bei Arbeiten, die ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden und die nicht unter die Ziffern 1.2 oder 1.4 fallen, sollen die Sitzgelegenheiten, sofern es betriebstechnisch möglich ist, bei Neuanschaffung DIN 68 877 "Arbeitsdrehstuhl; sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung", Ausgabe Juli 1981, entsprechen.