ASR 20 - Arbeitsstätten-RL 20

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Abschnitt 5 ASR 20 - Einbau und Anordnung (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Steigeisen, Steigeisengänge und Steigleitern sind so anzuordnen und einzubauen, dass sie sicher begehbar sind. Dies bedeutet insbesondere:

5.1 Die Befestigung der Steigeisen und Steigleitern muss zuverlässig und dauerhaft sein. Zu berücksichtigen sind dabei die zu erwartenden Belastungen und die Tragfähigkeit der Befestigungsstelle.

5.2 Bei Steigeisen und Steigleitern muss der Abstand zur Befestigungsfläche ausreichend bemessen sein.

Dies wird erreicht durch einen Abstand zwischen Mitte der Auftrittsfläche des Steigeisens bzw. der Sprosse zur Befestigungsfläche von mindestens 150 mm.
Siehe Bilder 1, 2, 3, 6, 7 und 8.

5.3 Die Steigeisen müssen gleiche Abstände, höchstens jedoch 333 mm, voneinander haben.
Siehe Bilder 2, 4 und 5.

5.4 Der Abstand von der Vorderkante des Steigeisens bis zu festen Bauteilen oder fest angebrachten Gegenständen soll auf der begehbaren Seite mindestens 650 mm betragen.

Für Steigleitern mit Rückenschutz siehe Bild 7

5.5 Bei zweiläufigen Steigeisengängen dürfen sich die Auftrittsflächen zweier aufeinander folgender Steigeisen in der Projektion nicht überschneiden.
Siehe Bild 2

5.6 Steigeisengänge und Steigleitern sind so anzubringen, dass ein sicheres Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.

5.6.1 Bei Steigeisengängen wird dies dadurch erreicht, dass der Abstand von der Standfläche bis zum untersten Steigeisen, sofern keine Leiter (Ansetzleiter) zum Besteigen vorgesehen ist, höchstens zwei Steigeisenabstände beträgt und der lotrechte Abstand zwischen oberstem Steigeisen und Austrittsstelle höchstens einen Steigeisenabstand beträgt. Bei Schächten mit Einstiegsöffnungen von nicht mehr als 650 mm Durchmesser kann der Abstand bis auf 500 mm vergrößert werden.
Siehe Bilder 2 und 4.

5.6.2 Bei Steigleitern wird dies dadurch erreicht, dass die Entrittsstellen unmittelbar über der Zugangsebene beginnt und die oberste Sprosse unterhalb der Austrittsstelle liegt. Dabei darf der Abstand zwischen Zugangsebene und Oberkante der ersten Sprosse sowie zwischen oberster Sprosse und Austrittsstelle den zulässigen Sprossenabstand nicht überschreiten.
Siehe Bilder 6, 7 und 8.

5.7 In Silos und Bunkern müssen Steigeisengänge bis zum Bodenansatz reichen.