ASR 20 - Arbeitsstätten-RL 20

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Abschnitt 2 ASR 20 - Begriffe (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

2.1 Steigeisen sind einzelne, vorwiegend an senkrechten Bauteilen fest angebrachte Auftritte.

2.2 Steigeisengänge sind Aufstiege mit ein- oder zweiläufig übereinander angeordneten Steigeisen.

2.3 Steigleitern mit Seitenholmen sind ortsfeste Aufstiege, die senkrecht oder nahezu senkrecht angebracht sind, mit zwei tragenden Holmen, zwischen denen die Sprossen angeordnet sind.

2.4 Steigleitern mit Mittelholm sind ortsfeste Aufstiege, die senkrecht oder nahezu senkrecht angebracht sind, mit einem tragenden Holm, an dem beidseitig höhengleich Sprossen angebracht sind.

2.5 Steigschutzeinrichtungen sind Teile der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz, die vorwiegend an Steigleitern oder Steigeisengängen angebracht sind. Sie bestehen aus freibeweglichen Fangeinrichtungen an Führungen (z.B. Schienen, Seile) und sichern Personen, die mit einem Auffanggurt und einer Zwischenverbindung an der Fangeinrichtung angeschlagen sind, gegen Absturz (1).

2.6 Rückenschutz ist eine den Bewegungsfreiraum des Benutzers begrenzende Einrichtung.

2.7 Ruhebühnen sind Flächen zum Ausruhen von Personen, die unmittelbar an oder neben Steigleitern oder Steigeisengängen angeordnet sind und aus einer oder mehreren Einzelflächen bestehen.

siehe z.B. Bild 9