ASR 18/1-3 - Arbeitsstätten-RL 18/1-3

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Abschnitt 4 ASR 18/1-3 - Schalteinrichtungen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

4.1 Allgemeines

4.1.1 Einrichtungen zum Einschalten des Antriebes der Fahrtreppen und Fahrsteigen durch den Benutzer selbst sind in ausreichender Entfernung von den Stufen oder Bändern anzuordnen. Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Benutzer diese Einrichtungen nicht umgehen können.

Der Abstand der Schaltelemente zum selbsttätigen Einschalten von Fahrtreppen und Fahrsteigen von den Übergangsstellen (Kammspitzen, Einlauf) muss betragen:

  • bei Licht- und Ultraschallschranken mind. 1,3 m
  • bei Kontaktmatten-Außenkante mind. 1,8 m

Kontaktmatten müssen folgenden Anforderungen genügen:

  • Länge in Laufrichtung mind. 0,85 m
  • Ansprechkraft k max. 150 N an beliebiger Stelle angreifend.

4.1.2 Ein Einschalten des Antriebes der Fahrtreppen und Fahrsteige bzw. ein Betriebsbereitschalten bei Automatikbetrieb darf nur über Schalter erfolgen, die mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Betätigen versehen sind, z.B. Schlüsselschalter, Schalter mit abziehbarem Betätigungsflügel, verschließbare Schutzkappen für Schalter. Sie dürfen nicht gleichzeitig Hauptschalter nach Nr. 4.1.7 sein.

4.1.3 Die Fahrtrichtung der Fahrtreppen und Fahrsteige muss an den Schaltern eindeutig bezeichnet sein.

4.1.4 Die Schalter müssen so angeordnet sein, dass die Fahrtreppen oder Fahrsteige von der Einschaltstelle aus gut überblickt werden können, oder es müssen andere Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Einschalten gewährleisten, z.B. Fernschaltungen in Verbindung mit Fernsehübertragungsanlagen.

4.1.5 Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nicht anlaufen können, wenn eine Spannungsphase ausgefallen ist.

4.1.6 Fahrtreppen und Fahrsteige, bei denen der Antrieb zwischen den oberen und unteren Stufen bzw. stufenlosem Band oder außerhalb der Umkehrstationen angeordnet ist, müssen im Bereich des Antriebes mit Ausschaltern ausgerüstet sein.

4.1.7 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen einen Hauptschalter besitzen, mit dem sie allpolig mit Ausnahme der für Prüfung und Wartung erforderlichen Steckdosen und Leuchten abgeschaltet werden können.

4.2 Abschalteinrichtungen

4.2.1 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgerüstet sein, dass sie selbsttätig stillgesetzt werden, wenn

  • Fremdkörper an den Einlaufstellen der Stufen oder Bänder oder an den Einlaufstellen der Handläufe in die Balustraden eingeklemmt werden,
  • eine Stufe oder ein Bandglied um mehr als 10 mm absinkt, spätestens jedoch, wenn die abgesenkte Stufe oder das abgesenkte Bandglied sich im Abstand des zulässigen Bremsweges von den Einlaufstellen befindet,
  • die Stufen oder das Band unmittelbar antreibenden Bauteile, z.B. Ketten oder Zahnstangen, brechen oder sich unzulässig längen,
  • eine ungewollte Richtungsänderung der Stufen oder des Bandes eintritt,
  • die Fahrtgeschwindigkeit um mehr als 20 % überschritten wird,
  • die Antriebsenergie oder die Steuerung des Antriebes ausfällt,
  • im Sicherheitsstromkreis ein vollkommener Erd- oder Körperschluss auftritt.

4.2.2 An den Zu- und Abgängen von Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Notabschalteinrichtungen gut sichtbar und leicht erreichbar angeordnet sein, um die Anlagen im Fall der Gefahr stillsetzen zu können.

4.2.3 An Fahrtreppen mit Förderhöhen von mehr als 10 m sind zusätzliche Notabschalteinrichtungen anzuordnen. Die Abstände dieser Notabschalteinrichtungen voneinander dürfen nicht mehr als 8 m betragen.

4.2.4 An Fahrsteigen mit einer Länge des betretbaren Bandes von mehr als 40 m sind zusätzliche Notabschalteinrichtungen im Abstand von höchstens 25 m anzuordnen.