ASR 13/1,2 - Arbeitsstätten-RL 13/1,2

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Abschnitt 5 ASR 13/1,2 - Kennzeichnung der Feuerlöscheinrichtungen durch Brandschutzzeichen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

5.1 Hinweis auf Feuerlöscher

Der Standort von Feuerlöschern muss durch das Brandschutzzeichen F 04 nach der VBG 125/GUV o.7 (6) gekennzeichnet sein, sofern die Feuerlöscher nicht für jedermann sichtbar angebracht oder aufgestellt sind. In unübersichtlichen Arbeitsstätten ist der nächstgelegene Standort eines Feuerlöschers durch eine Kombination aus Brandschutzzeichen F 04 "Feuerlöschgeräte" mit Hinweisschild F 01 "Richtungsangabe" anzuzeigen.

5.2 Hinweis auf sonstige Feuerlöscheinrichtungen

Die Kennzeichnung von sonstigen Feuerlöscheinrichtungen richtet sich ebenfalls nach der VGB 125/GUV 0.7 (z.B. für Brandmelder: Brandschutzzeichen F 05 oder für Löschschlauch: Brandschutzzeichen F 02).

Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"