ASR 12/1-3 - Arbeitsstätten-RL 12/1-3

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Abschnitt 6 ASR 12/1-3 - Schutz vor auslaufenden Flüssigkeiten (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Falls heiße, ätzende oder reizende Flüssigkeiten auslaufen und dadurch Arbeitnehmer in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstätte gefährdet werden können, sind hiergegen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Hinweise:

  1. 1.

    Für den Schutz vor Absturz bei Laderampen s. § 21 ArbStättV.

  2. 2.

    Für Geländer vgl. auch DIN 24533 "Geländer aus Stahl", Ausgabe April 1984.

  3. 3.

    Sonderbestimmungen sind enthalten in:

    • UVV "Krane" (VBG 9), Ausgabe April 1983

    • UVV "Galvanotechnik" (VBG 57), Ausgabe Juli 1955

    • "Richtlinien für das Feuerverzinken" (ZH 1/4 11), Ausgabe Oktober 1980.