ASR 12/1-3 - Arbeitsstätten-RL 12/1-3

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Abschnitt 4 ASR 12/1-3 - Sicherung an Wandöffnungen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

4.1 Wandluken, deren Unterkante weniger als 1 m über dem Standort liegt und bei denen ein Absturz aus mehr als 2 m Höhe möglich ist, müssen an beiden Seiten oder an ihrer Oberkante feste Handgriffe haben. Die Handgriffe an den Seiten müssen von Knie- bis Kopfhöhe oder bis zur Oberkante Luke reichen; der Abstand der beiden Handgriffe voneinander darf höchstens 1,80 m betragen. Handgriffe an der Oberkante der Luke dürfen höchstens 1,80 m über dem Boden liegen. Können die Abstände bei großen Luken nicht eingehalten werden, sind Ersatzmaßnahmen zu treffen, z.B. durch den Einsatz von Sicherheitsgeschirren.

4.2 Wandluken, die breiter als 0,50 m und höher als 1,00 m im Lichten sind, müssen fest angebrachte oder verschiebbare Gitterschranken, Halbtüren, Brustwehren oder gleichwertige Schutzeinrichtungen haben. Sie müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausheben versehen sein.

4.3 Handgriffe und Schutzeinrichtungen nach Nr. 4.1 und 4.2 sind so zu gestalten und so zu befestigen, dass sie eine Belastung von 1.000 N in beliebiger Richtung, ausgenommen nach oben, standhalten.

4.4 Wandlukentüren dürfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin öffnen lassen.