ASR 12/1-3 - Arbeitsstätten-RL 12/1-3

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 ASR 12/1-3 - Sicherung an Bodenöffnungen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

3.1 Luken-, Schacht-, Rutschen-, Gruben-, Falltür- u.ä. Bodenöffnungen müssen gesichert sein

  • durch feste oder abnehmbare Geländer oder
  • durch Lukendeckel.

Wenn Arbeitnehmer auf darunter liegenden Arbeitsbereichen oder Verkehrsbereichen durch herabstürzende Gegenstände gefährdet werden können, sind die Öffnungen zusätzlich durch Fußleisten von mindestens 0,05 m Höhe oder eine gleichwertige Maßnahme zu sichern.

3.2 Lukendeckel müssen für die zu erwartende Belastung ausreichend tragfähig sein; sie müssen einschließlich der Angeln im Fußboden eingelassen sein. Bodenluken müssen so gestaltet sein, dass der geöffnete Deckel nicht unbeabsichtigt zufallen kann und die Öffnung an 3 Seiten mit Absturzsicherungen versehen ist.

3.3 Die Geländer nach den Nummern 3.1 und 3.2 müssen den Anforderungen der Nummern 2.3 und 2.4 entsprechen. Geländer, Fuß- und Knieleiste können ganz oder teilweise aufklappbar oder verschiebbar sein, soweit dies betriebstechnisch notwendig ist. Ganz oder teilweise aufklappbare oder verschiebbare Geländer, Fuß- und Knieleisten sind mit zusätzlichen Anschlägen bzw. Einrichtungen zu versehen, die ein Öffnen in Richtung des Absturzbereiches verhindern.