ASR 12/1-3 - Arbeitsstätten-RL 12/1-3

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Abschnitt 1 ASR 12/1-3 - Begriffe (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

1.1 Absturzgefahr: Eine Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist.

1.2 Gefahrbereich: Gefahrbereiche mit Gefahren des Hinunterfallens oder des Hineinstürzens liegen u.a. vor, wenn Arbeitsplätze und Verkehrswege

  1. a)
    sich 0,20 bis 1,00 m oberhalb der angrenzenden Fußbodenfläche befinden;
  2. b)
    an Bottiche, Becken und Behälter mit heißen, ätzenden oder giftigen Stoffen, mit Stoffen, in denen man versinken kann, oder mit Rührwerken, deren Oberkante weniger als 0,90 m über der Fußbodenfläche liegt, grenzen.

1.3 Umwehrung: Umwehrungen sind Geländer, feste Abschrankungen, Brüstungen o.ä. Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Absturz, Hinunterfallen oder Hineinstürzen in einen Gefahrbereich. Die Funktion einer Umwehrung können in Sonderfällen auch mit dem Boden fest verankerte Einrichtungsgegenstände übernehmen.