ASR 11/1-5 - Arbeitsstätten-RL 11/1-5

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Abschnitt 4 ASR 11/1-5 - Steuerung (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

4.1 Auf Grund von § 11 Abs. 2 ArbStättV kann von der Steuerung, bei der beim Loslassen des Steuerorgans die Bewegung der Türen und Tore zum Stillstand kommt, abgesehen werden, wenn

  • durch zuverlässig wirkende und ausreichend bemessene Kontaktmatten o. ä. sichergestellt ist, dass keine Flügelbewegung erfolgen kann, solange sich Personen im Gefahrbereich befinden;
  • deshalb keine Gefährdung der Arbeitnehmer gegeben ist, weil die Quetsch- und Scherstellen durch Einrichtungen nach Nr. 3 gesichert sind, die den Anforderungen der Nr. 4.5 entsprechen.

4.2 Die Fernsteuerung von Flügeln darf nur durch die vorgesehenen Steuerimpulse betätigt werden können.

4.3 Tür- und Torflügel müssen in ihren Endstellungen selbsttätig zum Stillstand kommen (z.B. durch Betriebsendschalter). Wenn Flügel beim Versagen der Betriebsendschalter über ihre Endstellung hinausfahren können, müssen Notendschalter oder feste Anschläge in Verbindung mit einer Überlastsicherung (z.B. Rutschkupplungen, Überdruckventile, Überströmventile) vorhanden sein.

4.4 Der Nachlaufweg der Tür- und Torflügel darf nach Berühren der Sicherheitseinrichtungen nicht größer sein als der Weg, um den die Sicherheitseinrichtung in der Bewegungsrichtung des Flügels nachgeben kann. Der Nachlaufweg der Flügel ohne Sicherheitseinrichtungen an den Schließkanten darf nicht größer als 5 cm sein, sofern mit dem Nachlauf eine gefährliche Flügelbewegung verbunden ist, z.B. wenn mit ihr die Entstehung von Quetsch- und Scherstellen an den Schließkanten verbunden ist.

4.5 An ferngesteuerten Türen und Toren müssen die Einrichtungen zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen nach Nr. 3 so beschaffen sein, dass beim Auftreten eines Fehlers in der Einrichtung, der einen Befehl zur Unterbrechung der gefahrbringenden Flügelbewegung verhindern würde,

  • die Schutzwirkungen der Einrichtungen erhalten bleiben (Einfachfehler-Sicherheit) oder
  • der Fehler spätestens in einer der Endlagen des Flügels selbsttätig erkannt wird und ein Befehl zum Verhindern einer weiteren gefahrbringenden Flügelbewegung erfolgt (Testung).