ASR 11/1-5 - Arbeitsstätten-RL 11/1-5

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Abschnitt 3 ASR 11/1-5 - Quetsch- und Scherstellen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

3.1 Vorsorge gegen Quetschstellen an Schließkanten muss im allgemeinen erst beim Einwirken einer Kraft von mehr als 150 N getroffen werden, wobei von einer Wucht (kinetische Energie) des Flügels von 4 Nm ausgegangen wird.

An Nebenschließkanten liegt erst dann eine Quetsch- oder Scherstelle vor, wenn sich die Nebenschließkante um mehr als 8 mm von ihrer Gegenschließkante entfernen kann.

3.2 Zur Sicherung der Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m kommen z.B. in Frage: Schaltleisten, Kontaktschläuche, Lichtschranken.

3.3 Von einer Sicherung der Quetsch- und Scherstellen kann abgesehen werden, wenn durch zuverlässig wirkende und ausreichend bemessene Kontaktmatten o. ä. sichergestellt ist, dass keine Flügelbewegung erfolgen kann, solange sich Personen im Gefahrbereich befinden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV).

3.4 Von einer Sicherung der Quetsch- und Scherstellen kann ebenfalls abgesehen werden, wenn der Gefahrbereich unmittelbar oder mit Hilfe von Spiegelsystemen bzw. Fernsehanlagen von der Bedienungsperson jederzeit - auch bei haltenden, auf Durchfahrt wartenden oder durchfahrenden Fahrzeugen - vollständig übersehen werden kann (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV).

3.5 Sicherungen an Quetsch- und Scherstellen an Nebenschließkanten brauchen nicht vorhanden zu sein:

  • bei Nebenschließkanten, deren Gegenschließkanten sich am Sturz der Tür- oder Toröffnung befinden,
  • wenn die Nebenschließkanten z.B. durch hohlwandige Gummi- oder Kunststoffleisten oder durch Haarbürsten nachgiebig gestaltet sind, sodass Verletzungen vermieden werden.