ASR 11/1-5 - Arbeitsstätten-RL 11/1-5

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Abschnitt 2 ASR 11/1-5 - Allgemeines (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

2.1 Bei kraftbetätigten Türen und Toren müssen Hand- und Kraftantrieb gegeneinander verriegelt sein.

2.2 Einrichtungen für die Handbetätigung von Flügeln dürfen mit festen oder beweglichen Teilen der Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden; sie müssen von einem sicheren Standplatz aus betätigt werden können.

2.3 Kurbeln als Einrichtungen für die Handbetätigung dürfen nicht zurückschlagen können. Sie müssen gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert sein.

2.4 Bei Torflügeln mit eingebauter Schlupftür darf eine kraftbetätigte Flügelbewegung nur bei geschlossener Schlupftür möglich sein. Die Schlupftüren dürfen sich während der Torflügelbewegung nicht unbeabsichtigt öffnen können.

2.5 Bauteile, von denen der sichere Betrieb der kraftbetätigten Türen und Tore abhängt, müssen für Wartung und Prüfung leicht zugänglich sein.

2.6 Kraftbetätigte Türen, die nur in einer Richtung durchgangen werden sollen, sind entsprechend auf beiden Seiten zu kennzeichnen.

2.7 Bei kraftbetätigten Türen in Rettungswegen muss die Entriegelung für das Öffnen der Tür von Hand ohne Hilfsmittel leicht erreichbar sein.

2.8 Das Öffnen von kraftbetätigten Türen von Hand muss ohne besonderen Kraftaufwand möglich sein.