ASR 10/6 - Arbeitsstätten-RL 10/6

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 ASR 10/6 - Allgemeines (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

2.1 Tore müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen, z.B. durch Windeinwirkung zu sichern sein.

2.2 Die Laufrollen der Türen und Tore, die auf Schienen laufen, müssen gegen Entgleisen gesichert sein.

2.3 Schiebetüren und -tore müssen so eingerichtet sein, dass ein Pendeln ausgeschlossen ist.

2.4 Das Gewicht von Senk-, Hub- und Kipptoren ist durch Gegengewichte oder andere Einrichtungen so auszugleichen, dass sich die Tore nicht unbeabsichtigt schließen, sondern im Gleichgewicht bleiben.

2.5 Die Laufbahn der Gegengewichte von Toren muss verkleidet sein, wenn eine Gefährdung von Personen gegeben ist.

2.6 Bei kraftbetätigten Türen und Toren mit Seil- oder Kettenaufhängung muss das Schlaffwerden der Tragmittel verhindert sein, sofern nicht Fangvorrichtungen nach Nr. 3 vorhanden sind.