ASR 10/5 - Arbeitsstätten-RL 10/5

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Abschnitt 1 ASR 10/5 - Begriffe (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

1.1 Ein Werkstoff für lichtdurchlässige Flächen gilt als bruchsicher, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung keine scharfkantigen oder spitzen Teile herausfallen.

1.2 Bruchsichere Werkstoffe sind Glas mit Sicherheitseigenschaften nach DIN 18 361. "Verglasungsarbeiten", Ausgabe August 1974 (Inhalt der DIN 18 361 u.a. Anforderungen an verschiedene Glasarten und deren Eigenschaften), Nr. 2.3.6, oder lichtdurchlässige Kunststoffe mit vergleichbaren Sicherheitseigenschaften (z.B. Polymethacrylat und Polycarbonat).