ASR 8/4 - Arbeitsstätten-RL 8/4

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 ASR 8/4 - Begriffe (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

1.1 Lichtdurchlässige Wände sind Wände mit lichtdurchlässigen Flächen, die bis in die Nähe des Fußbodens reichen.

1.2 Ein Werkstoff für lichtdurchlässige Wände gilt als bruchsicher, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung keine scharfkantigen oder spitzen Teile herausfallen.

1.3 Bruchsichere Werkstoffe sind Glas mit Sicherheitseigenschaften nach DIN 18 361 "Verglasungsarbeiten", Ausgabe August 1974 (Inhalt der DIN 18 361 u.a. Anforderungen an verschiedene Glasarten und deren Eigenschaften), Nr. 2.3.6. oder lichtdurchlässige Kunststoffe mit vergleichbaren Sicherheitseigenschaften (z.B. Polymetharcrylat und Polycarbonat). Lichtdurchlässige Wände aus Glasbausteinen nach DIN 4242 "Glasbaustein-Wände, Ausführung und Bemessung", Ausgabe Januar 1979, gelten als bruchsicher.

Nr. 2.3.6. der DIN 18 361 "VOB-Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil C: Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen; Verglasungsarbeiten", Ausgabe Oktober 1979, lautet:

"2.3.6. Glas mit Sicherheitseigenschaften

2.3.6.1. Drahtglas

Drahtspiegelglas - ausgenommen Chauvel-Drahtglas (siehe Abschnitt 2.3.3) -, Drahtglas, Drahtornamentglas, Drahtdifulitglas, Welldrahtglas (siehe Abschnitt 2.3.4) müssen ausreichend widerstandsfähig sein gegen Feuereinwirkung entsprechend den Forderungen nach DIN 4102 Blatt 2 ,Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen von Bauteilen'. Bei zu Bruch gehenden Scheiben muss die Drahteinlage weitgehend splitterbindend wirken.

2.3.6.2. Profilbauglas mit Drahteinlage

Bei zu Bruch gehendem Profilbauglas mit Drahteinlage muss die Drahteinlage weitgehend splitterbindend wirken.

2.3.6.3. Sicherheitsglas

2.3.6.3.1. Einscheibensicherheitsglas

Einscheibensicherheitsglas muss als vorgespanntes Glas in hohem Grad elastisch, biegebruchfest, schlagfest und temperaturwechselbeständig sein. Das Glas darf bei Bruch nicht splittern; es muss den Bestimmungen der Abschnitte 2.3.1, 2.3.2, 2.3.4 und 2.3.5 entsprechen.

2.3.6.3.2. Verbundsicherheitsglas

Verbundsicherheitsglas mit oder ohne Stahlfadeneinlage muss splitterbindend, durchschlaghemmend sowie licht- und witterungsbeständig sein. Es muss gut durchsichtig sein, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist.

Für die verwendeten Glasarten gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2.3.1 bis 2.3.6.

Übliche Herstellungsdicken

aus Fensterglas
mm
aus Kristallspiegelglas
mm
zweischeibig
3 bis 12
7 bis 24
dreischeibig
11 bis 17
10 bis 23
vierscheibig
17 bis 23
19 bis 23
Panzerglas (mindestens vierscheibig) 26 und dicker."

Die in der Nr. 2.3.6. der DIN 18361 angezogenen Nrn. 2.3.1. bis 2.3.5. derselben Norm lauten:

"2.3.1. Fensterglas

DIN 1249 Blatt 1 ,Fensterglas; Dicken, Sorten, Anforderungen, Prüfung'.

Fensterglas muss der Verglasungsqualität (V) entsprechen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist.

2.3.2 Kristallspiegelglas

Kristallspiegelglas muss in seiner Oberfläche plan, klar, durchsichtig, klar reflektierend und verzerrungsfrei sein. Vereinzelte, nicht störende kleine Blasen und unauffällige Kratzer sind zulässig.

Übliche Herstellungsdicken
mm
Zulässige Abweichungen
mm
4+/- 0,2
5+/- 0,2
6+/- 0,2
8+/- 0,3
10+/- 0,3
12+/- 0,3
15+/- 0,3
19+/- 1
21+/- 1

2.3.3. Drahtspiegelglas und Chauvel-Drahtglas

Drahtspiegelglas und Chauvel-Drahtglas müssen beiderseitig plangeschliffen und poliert sowie klar durchsichtig und klar reflektierend sein. Sie dürfen unauffällige Kratzer, kleine Blasen und Abweichungen in der Drahteinlage nur in dem bei handelsüblicher Güte zulässigen Ausmaß haben.

Übliche Herstellungsdicken
mm
Zulässige Abweichungen
mm
7+/- 1

2.3.4. Gussglas

Gussglas mit oder ohne Drahteinlage, auch farbiges Gussglas, muss lichtdurchlässig, darf aber nur beschränkt durchsichtig sein.

Bläschen und Unterschiedlichkeiten in den Oberflächen und im Glaskern, Kratzer sowie geringe fabrikationstechnisch bedingte Abweichungen in der Drahteinlage sind zulässig, soweit sie das der Eigenart des vorgeschriebenen Gussglases entsprechende Ausmaß nicht überschreiten und die Belastbarkeit nicht beeinträchtigen.

Übliche Herstellungsdicken
mm
Zulässige Abweichungen
mm
Drahtglas,
Drahtornamentglas,7+/- 1
Drahtdifulitglas9 (1)+/- 1
Welldrahtglas6+/- 0,5
Rohglas5+/- 0,5
7+/- 1
9+/- 1
Ornamentglas4 +/- 0,5
5 (1)+/- 0,5
7 (1)+/- 1
9 (1)+/- 1
Profilbauglas5 (1)+/- 1
6+/- 1
7+/- 1
8 (1)+/- 1

2.3.5 Farbglas und Sondergläser

2.3.5.1 Farbglas

Alle farbigen Gläser (farbiges Gussglas, farbiges Antikglas und Überfangglas, farbiges Kristallspiegelglas, beschichtetes Glas u.a.) müssen der handelsüblichen Güte entsprechen.

2.3.5.2 Sondergläser

Sondergläser, z.B. absorbierende, reflektierende Gläser u.ä., müssen die vom Hersteller zugesicherten Eigenschaften haben."

- Ende DIN 18361 -

Nicht bei allen Mustern.