ASR 8/1 - Arbeitsstätten-RL 8/1

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Abschnitt 2 ASR 8/1 - Standfläche von Arbeitsplätzen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

2.1 Zum Schutz gegen Wärmeableitung ist für die oberflächennahen Schichten des Fußbodens an Arbeitsplätzen Material zu verwenden, das eine Wärmeleitzahl von höchstens 0,60 kcal/m h grad hat (4).

2.2 Ein ausreichender Schutz gegen Wärmeableitung ist ferner gegeben, wenn eine Oberflächentemperatur des Fußbodens von nicht weniger als 18 Grad Celsius gewährleistet ist, z.B. durch Heizungsanlagen oder andere betriebliche Einrichtungen.

2.3 Soweit ein ausreichender Schutz gegen Wärmeableitung im Sinne der Nr. 2.1 und Nr. 2.2

  • aus hygienischen Gründen
  • auf Grund der Verrichtung von schweren körperlichen Arbeiten
  • aus betriebstechnischen Gründen (z.B. Transport schwerer Lasten, Aufstellung schwerer Anlagen, Umgang mit heißen und feuergefährlichen Massen, Widerstandsfähigkeit gegen chemische Einwirkungen)

nicht möglich ist, sind Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Als Ersatzmaßnahmen können gegen Verrutschen gesicherte Fußbodenauflagen (Läufer, Matten oder Roste) angesehen werden.

Hinweis:

Zur Beschaffenheit der Fußböden in Umkleideräumen siehe ASR 34/1 - 5 "Umkleideräume" Nr. 4.2.

Zur Beschaffenheit der Fußböden in Waschräumen siehe ASR 35/1-4 "Waschräume" Nr. 3.1.

Siehe dazu auch DIN 4108 Teil 1 bis Teil 5 "Wärmeschutz im Hochbau", Teil 1 bis Teil 3, Teil 5; alle: Ausgabe August 1981, Teil 4 Ausgabe Dezember 1985