ASR 8/1 - Arbeitsstätten-RL 8/1

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Abschnitt 1 ASR 8/1

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Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

1.1 Fußbodenstellen, an denen sich Stolper- und Sturzgefahren durch bauliche oder technische Maßnahmen nicht vermeiden lassen, sind durch Gelb-Schwarz-Kennzeichnung gemäß DIN 4844 Teil 1 "Sicherheitskennzeichnung, Begriffe, Grundsätze und Sicherheitszeichen", Ausgabe Mai 1980 und DIN 4844 Teil 2 "Sicherheitskennzeichnung; Sicherheitsfarben", Ausgabe November 1982, hervorzuheben oder durch andere Schutzmaßnahmen - ggf. auch durch Geländer - zu sichern.

1.2 Gegen Ausgleiten sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, wenn durch Wasser, Eis, Fett, Öl oder andere Stoffe eine erhöhte Rutschgefahr besteht. Als Schutzmaßnahme kommt insbesondere ein geeigneter Fußbodenbelag in Frage, (z.B. Fliesen mit griffiger Oberfläche, Estrich mit Zusatzstoffen oder Gitterroste).

1.3 Sofern aus betrieblichen Gründen Flüssigkeit in erheblichem Umfang auf den Boden gelangt, muss die Flüssigkeit abgeführt werden. Dies kann durch leichtes Gefälle des Fußbodens gegen Ablauföffnungen oder Ablaufrinnen erreicht werden. Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen müssen tritt- und kippsicher sowie bodengleich abgedeckt sein. Dies gilt nicht für Ablaufrinnen, die abgerundet sind und eine Vertiefung von höchstens 2 cm haben. Derartige Rinnen dürfen keine Verkehrswege für den Lastentransport und sollen auch keine anderen Verkehrswege kreuzen. Die Rinnen sollen nach Möglichkeit farblich von dem übrigen Fußboden abgesetzt sein.

1.4 Werden Stoffe, wie z.B. Säuren, Laugen, Öle, aufbewahrt, gelagert, verarbeitet, ab- oder umgefüllt, die den Fußboden so angreifen können, dass er nicht mehr trittsicher (ausreichend fest, eben, rutschhemmend) ist, muss der Fußboden gegen diese Stoffe widerstandsfähig sein.

1.5 Auf Fußböden von Räumen, in denen sich gesundheitsschädliche und/oder entzündliche Stoffe in gefahrdrohender Menge ansammeln können, sind lose aufgelegte Bodenbeläge, unter denen sich der Staub ansammeln kann, unzulässig. Der Übergang der Fußböden zu den Wänden soll abgerundet sein.

1.6 Fußböden explosions- oder explosivstoffgefährdeter Raume (1) müssen mindestens aus Baustoffen der Klasse B 1 nach DIN 4102 T. 1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen", Ausgabe Mai 1981, bestehen. Bei der Beschaffenheit des Oberflächenmaterials ist auf die Zündgefahr durch Reißfunken (2) oder Entladung statischer Elektrizität (3) zu achten.

  1. -
    Verordnung über brennbare Flüssigkeiten,
  2. -
    Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe,
  3. -
    Druckbehälterverordnung,
  4. -
    UVV "Druck" (VBG 7 i),
  5. -
    UVV "Papier- und Pappeverarbeitung" (VBG 7 s),
  6. -
    UVV "Kälteanlagen" (VBG 20),
  7. -
    UVV "Verarbeiten von Anstrichstoffen" (VBG 23),
  8. -
    UVV "Gaswerke" (VBG 52),
  9. -
    UVV "Gase" (VBG 61),
  10. -
    UVV "Herstellung von Lacken und Anstrichmitteln" (VBG 86a),
  11. -
    UVV "Herstellung von Schuhcreme, Bohnerwachs und ähnlichen Erzeugnissen" (VBG 86b).

Siehe auch "Explosionsschutz-Richtlinien"' Ausgabe 3.85/9.86 der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Pkt. E 2.3.3.

Siehe auch "Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin, (ZH 1/200) Ausgabe April 1980, Pkt E 4.3.3.