ASR 7/3 - Arbeitsstätten-RL 7/3

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Abschnitt 4 ASR 7/3 - Tabelle der Nennbeleuchtungsstärken (1)(1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Art des Innenraumes bzw. der TätigkeitNennbeleuchtungsstärke E(tief n) lxBemerkungen
1.Allgemeine Räume
1.1Verkehrszonen in Abstellräumen50
1.2Lagerräume
1.2.1Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut50
1.2.2Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut100
1.2.3Lagerräume mit Leseaufgabe200
1.3Automatische Hochregallager
1.3.1Gänge20
1.3.2Bedienungsstand200
1.4Versand200
1.5Pausen-, Sanitär- und Sanitätsräume
1.5.1Kantinen200Stimmungsbetonte Beleuchtung, evtl. Glühlampen
1.5.2Übrige Pausen- und Liegeräume100Stimmungsbetonte Beleuchtung, evtl. Glühlampen
1.5.3Räume für körperliche Ausgleichsübungen300
1.5.4Umkleideräume100Evtl. zusätzliche Spiegelbeleuchtung
1.5.5Waschräume100Evtl. zusätzliche Spiegelbeleuchtung
1.5.6Toilettenräume100Evtl. zusätzliche Spiegelbeleuchtung
1.5.7Sanitätsräume, Räume für Erste Hilfe und für ärztliche Betreuung500
1.6Haustechnische Anlagen
1.6.1Maschinenräume100
1.6.2Energieversorgung und -verteilung100
1.6.3Fernschreibstelle, Poststelle500
1.6.4Telefonvermittlung300
2.Verkehrswege in Gebäuden
2.1für Personen50Anpassung der Nennbeleuchtungsstärke an benachbarte Räume:
E(tief n1) >= 0,1 E(tief n2)
dabei bedeuten:
E(tief n1) = E(tief n) der Verkehrswege
E(tief n2) = E(tief n) benachbarter Räume
2.2für Personen und Fahrzeuge100Anpassung der Nennbeleuchtungsstärke an benachbarte Räume:
E(tief n1) >= 0,1 E(tief n2)
dabei bedeuten:
E(tief n1) = E(tief n) der Verkehrswege
E(tief n2) = E(tief n) benachbarter Räume
2.3Treppen, Fahrtreppen und geneigte Verkehrswege100
2.4Verladerampen100
2.5Automatische Fördereinrichtungen oder Transportbänder im Bereich von Verkehrswegen100
2.6Halleneinfahrten
2.6.1Tagesbetrieb2 x E(tief n) (2) min. 400 lx
2.6.2Nachtbetrieb0,5 E(tief n) (3) bis 0,2 E(tief n) (3)
3.Büroräume und büroähnliche Räume
3.1Büroräume mit tageslichtorientierten Arbeitsplätzen ausschließlich in unmittelbarer Fensternähe300Arbeitsplatzorientierte Allgemeinbeleuchtung, am Arbeitsplatz mindestens 0,8 E(tief n)
3.2Büroräume500
3.3Großraumbüros
- hohe Reflexion
- mittlere Reflexion
750
1.000
Hohe Reflexionsgrade: Decke mindestens 0,7, Wände/Stellwände mindestens 0,5. Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
3.4Technisches Zeichnen750E(tief n) bezogen auf eine Gebrauchslage des Zeichenbrettes von 75 Grad zur Horizontalen; im Mittelpunkt 1,2 m Höhe
3.5Sitzungszimmer und Besprechungsräume300
3.6Empfangsräume100
3.7Räume mit Publikumsverkehr200
3.8Räume für Datenverarbeitung500
4.Chemische Industrie
4.1Verfahrenstechnische Anlagen mit Fernbedienung50
4.2Verfahrenstechnische Anlagen mit gelegentlichen manuellen Eingriffen100
4.3Ständig besetzte Arbeitsplätze in verfahrenstechnischen Anlagen200
4.4Messstände, Steuerbühnen und Warten300Bei betrieblichen Erfordernissen:E(tief n) < 300 lx
4.5Laboratorien, Konfektionierungen300
4.6Arbeiten mit erhöhter Sehaufgabe500
4.7Farbprüfung1.000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig. Farbwiedergabe beachten
5.Zementindustrie, Keramik und Glasgewerbe
5.1Arbeitsplätze oder -zonen an Öfen, an Mischern für Rohstoffe; Mahlanlagen in Ziegeleien200
5.2Emaillieren, Walzen, Pressen, Formen einfacher Teile, Glasieren, Glasblasen300
5.3Schleifen, Ätzen, Polieren von Glas, Formen feiner Teile, Herstellung von Glasinstrumenten500
5.4Dekorarbeiten500Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
5.5Schleifen optischer Gläser, Kristallglas, Handschleifen und Gravieren, Arbeiten mittlerer Güte750Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
5.6Feine Arbeiten1.000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
6.Hütten-, Stahl- und Walzwerke, Großgießereien
6.1Produktionsanlagen ohne manuelle Eingriffe50
6.2Produktionsanlagen mit gelegentlichen Eingriffen100
6.3Ständig besetzte Arbeitsplätze in Produktionsanlagen200
6.4Messstände, Steuerbühnen und Warten300Bei betrieblichen Erfordernissen:E(tief n) < 300 lx
6.5Prüf- und Kontrollplätze500Bei betrieblichen Erfordernissen:E(tief n) > 500 lx
7.Metallbe- und -verarbeitung
7.1Freiform-Schmieden kleiner Teile200
7.2Schweißen300
7.3Bearbeitungszentren, automatisierte oder halbautomatisierte Bearbeitungsmaschinen300
7.4Grobe und mittlere Maschinenarbeiten; zulässige Abweichung > 0,1 mm300Zulässige Abweichung siehe DIN 7168 Teil 1
7.5Feine Maschinenarbeiten; zulässige Abweichung < 0,1 mm500
7.6Arbeitsplätze mit Robotern300
7.7Anreiß- und Kontrollplätze, Messplätze750
7.8Kaltwalzwerke200
7.9Draht-, Rohrziehereien, Herstellung von Kaltbandprofilen300
7.10Be- und Verarbeitung von Blechen300
7.11Herstellung von Handwerkzeugen und Schneidwaren500
7.12Montage
7.12.1Grob200
7.12.2Mittelfein300
7.12.3Fein500
7.13Gesenkschmieden200
7.14Gießereien
7.14.1Unterflur liegende begehbare Kanäle, Bandstrecken, Keller usw50
7.14.2Bühnen100
7.14.3Sandaufbereitung200
7.14.4Gussputzerei300
7.14.5Arbeitsplätze an Kupolofen und am Mischer200
7.14.6Gießhallen300
7.14.7Ausleerstellen200
7.14.8Maschinenformerei200
7.14.9Handformerei300
7.14.10Kernmacherei300
7.14.11Modellbau500
7.15Druckgießereien300
7.16Oberflächenbehandlung
7.16.1Galvanisieren300
7.16.2Spachteln, Anstreichen, Lackieren500
7.16.3Kontrollplätze750
7.17Werkzeug-, Lehren- und Vorrichtungsbau, Feinmechanik, Feinstmontage1.000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
7.18Automobilbau
7.18.1Karosserie-Rohbau500An Montagelinien bei arbeitsplatzbezogener Leuchtstofflampen-
Beleuchtung kann, wenn betriebliche Gründe es erfordern, auf die Blendungsbegrenzung verzichtet werden
7.18.2Karosserie-Oberflächen-Bearbeitung500An Montagelinien bei arbeitsplatzbezogener Leuchtstofflampen-
Beleuchtung kann, wenn betriebliche Gründe es erfordern, auf die Blendungsbegrenzung verzichtet werden
7.18.3Lackiererei-Spritz-Kabine1.000An Montagelinien bei arbeitsplatzbezogener Leuchtstofflampen-
Beleuchtung kann, wenn betriebliche Gründe es erfordern, auf die Blendungsbegrenzung verzichtet werden
7.18.4Lackiererei-Schleifplätze750An Montagelinien bei arbeitsplatzbezogener Leuchtstofflampen-
Beleuchtung kann, wenn betriebliche Gründe es erfordern, auf die Blendungsbegrenzung verzichtet werden
7.18.5Nacharbeit Lackiererei1.000An Montagelinien bei arbeitsplatzbezogener Leuchtstofflampen-
Beleuchtung kann, wenn betriebliche Gründe es erfordern, auf die Blendungsbegrenzung verzichtet werden
7.18.6Polsterei500An Montagelinien bei arbeitsplatzbezogener Leuchtstofflampen-
Beleuchtung kann, wenn betriebliche Gründe es erfordern, auf die Blendungsbegrenzung verzichtet werden
7.18.7Karosserie- und Wagenfertigmontage500An Montagelinien bei arbeitsplatzbezogener Leuchtstofflampen-
Beleuchtung kann, wenn betriebliche Gründe es erfordern, auf die Blendungsbegrenzung verzichtet werden
7.18.8Inspektion750An Montagelinien bei arbeitsplatzbezogener Leuchtstofflampen-
Beleuchtung kann, wenn betriebliche Gründe es erfordern, auf die Blendungsbegrenzung verzichtet werden
8.Kraftwerke
8.1Beschickungsanlagen50
8.2Kesselhaus100
8.3Druckausgleichsraum in Kernkraftwerken200
8.4Maschinenhallen100
8.5Nebenräume, z.B. Pumpenräume, Kondensatorräume50
8.6Schaltanlagen in Gebäuden100
8.7Schaltwarten300Bei betrieblichen Erfordernissen:E(tief n) < 300 lx
8.8Instandhaltungsarbeiten an Turbine und Generator500Durch Zusatzbeleuchtung während der Dauer der Arbeit
9.Elektrotechnische Industrie
9.1Kabel- und Leitungsherstellung, Lackieren und Tränken von Spulen, Montage großer Maschinen, einfache Montagearbeiten, Wickeln von Spulen und Ankern mit grobem Draht300
9.2Montage von Telefonapparaten, kleinen Motoren, Wickeln von Spulen und Ankern mit mittlerem Draht 500Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
9.3Montage feiner Geräte, von Rundfunk- und Fernsehapparaten, Wickeln feiner Drahtspulen, Fertigung von Schmelzsicherungen, Justieren, Prüfen und Eichen1.000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
9.4Montage feinster Teile, elektronische Bauteile1.500Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
10.Schmuck- und Uhrenindustrie
10.1Herstellung von Schmuckwaren1.000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
10.2Bearbeiten von Edelsteinen1.500Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
10.3Optiker- und Uhrmacherwerkstatt1.500Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
11.Holzbe- und Verarbeitung
11.1Dämpfgruben100
11.2Sägegatter200
11.3Arbeiten an der Hobelbank, Leimen, Zusammenbau300
11.4Auswahl und Kontrolle von Furnierhölzern, Intarsienarbeit500
11.5Modelltischlerei, Polieren, Lackieren500
11.6Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, Drechseln, Kehlen, Abrichten, Fugen, Schlitzen, Schneiden, Sägen, Fräsen500
11.7Holzveredelung500
11.8Fehlerkontrolle750
12.Papier- und Druckindustrie, grafisches Gewerbe
12.1Arbeiten an Holländern, Kollergängen, Holzschleiferei200
12.2Papier- und Wellpappenmaschinen, Kartonagenfabrikation300
12.3Gewöhnliche Buchbindearbeit, Tapetendruck300
12.4Vergolden, Prägen, Arbeiten an Druckmaschinen
500
12.5Retusche, Hand- und Maschinensatz1.000Vermeiden von Reflexblendung durch geeigneten Lichteinfall; bei Handsatz schräg seitlich
12.6Farbkontrolle bei Mehrfarbdruck1.500Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
12.7Stahl- und Kupferstich2.000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
12.8Fotosatz, Reproduktion500
12.9Montage, Kopie800
13.Lederindustrie
13.1Arbeit an Bottichen, Fässern, Gruben200Bei Fässern auf Vertikalbeleuchtung achten, Reflexe vermeiden durch geeigneten Lichteinfall
13.2Schaben, Spalten, Schleifen, Walken der Häute300
13.3Sattlerarbeiten, Steppen, Nähen, Polieren, Sortieren, Pressen, Zuschneiden, Stanzen, Schuhfabrikation500Bei dunklem Material auf 1.000 lx erhöhen, evtl. durch Einzelplatzbe-
leuchtung
13.4Lederfärben (maschinell)750Für die Oberflächenkontrolle: Zusatzbeleuchtung mit schrägem Lichteinfall Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
13.5Qualitätskontrollen
13.5.1mittlere Ansprüche750Für die Oberflächenkontrolle: Zusatzbeleuchtung mit schrägem Lichteinfall Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
13.5.2hohe Ansprüche1.000Für die Oberflächenkontrolle: Zusatzbeleuchtung mit schrägem Lichteinfall Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
13.5.3sehr hohe Ansprüche1.500Für die Oberflächenkontrolle: Zusatzbeleuchtung mit schrägem Lichteinfall Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
13.6Farbprüfung1.000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig. Farbwiedergabe beachten
14.Textilherstellung und -verarbeitung
14.1Arbeitsplätze und -zonen an Bädern, Ballen aufbrechen200
14.2Krempeln, Waschen, Bügeln, Arbeit am Reißwolf und an Karden, Strecken, Kämmen, Schlichten, Kartenschlagen, Vorspinnen, Jute- und Hanfspinnereien300
14.3Färben300
14.4Zetteln, Schären, Aufbäumen, Spinnen, Spulen, Winden, Zwirnen, Flechten, Wirken, Stricken, Weben500
14.5Kammstechen, Repassieren, Nähen, Stoffdrucken750
14.6Putzmacherei750
14.7Putzen, Noppenausnähen1.000
14.8Kunststopfen1.500
14.9Warenprüfung, Farbprüfung1.000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig. Farbwiedergabe beachten
15.Nahrungsmittel- und Genussmittelindustrie
15.1Arbeitsplätze und -zonen im Brauhaus, am Malzboden, für Waschen, Abfüllen in Fässer, Reinigung, Sieben, Schälen, Kochen in Konserven und Schokoladenfabriken, Arbeitsplätze und -zonen in Zuckerfabriken, für Trocknen und Fermentieren von Rohtabak, Gär-
keller
200
15.2Verlesen und Waschen von Produkten; Mahlen, Mischen, Abpacken300
15.3Arbeitsplätze und -zonen in Schlachtereien, Metzgereien, Molkereien, Mühlen und Filterböden300Je nach Aufbau des Arbeitsplatzes auf ausreichende Vertikal-Beleuchtungsstärke achten
15.4Schneiden und Auslesen von Gemüse und Obst300
15.5Herstellung von Feinkost; Küchen; Herstellung von Zigarren und Zigaretten500
15.6Kontrolle von Gläsern und Produktkontrolle; Garnieren, Dekorieren, Sortieren
500
15.7Farbkontrolle, Laborräume1.000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig. Farbwiedergabe beachten
16.Groß- und Einzelhandel
16.1Verkaufsräume300
16.2Kassenarbeitsplätze500
17.Handwerk und Gewerbe (Beispiele aus verschiedenen Branchen)
17.1Entrosten und Anstreichen von Stahlbauteilen200
17.2Vormontage von Heizungs- und Lüftungsanlagen200
17.3Schlosserei und Klempnerei300
17.4Kraftfahrzeugwerkstätten300
17.5Bauschreinereis. Nr. 11Nennbeleuchtungsstärke nach Nummer 11 wählen
17.6Reparaturwerkstätten für Maschinen und Apparate500
17.7Radio- und Fernsehwerkstätten500
18.Dienstleistungsbetriebe
18.1Hotels und Gaststätten
18.1.1Empfang200
18.1.2Küche500
18.1.3Speiseräume200
18.1.4Sitzungsräume300
18.1.5Selbstbedienungsgaststätten300
18.2Wäscherei und Chem. Reinigung
18.2.1Waschen300
18.2.2Maschinenbügeln300
18.2.3Handbügeln300
18.2.4Sortieren300
18.2.5Fleckentfernen Kontrolle1.000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
18.3Haarpflege500
18.4Kosmetik750
19.Kunststoffverarbeitung
19.1Spritzgießen500
19.2Kunststoffblasen300
19.3Kunststoffpressen300

Hinweise

Einzelheiten für die Planung von Beleuchtungseinrichtungen, über Gleichmäßigkeit, Lichtfarbe, Farbwiedergabe oder Blendung und Einzelheiten für die Messung, über die Verteilung der Messpunkte im Raum und über Anforderungen an die Messgeräte können den Normen der DIN 5035 "Beleuchtung mit künstlichem Licht":

  • Teil 1 "Begriffe und allgemeine Anforderungen", Juni 1990
  • Teil 2 "Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien", Sept. 1990
  • Teil 6 "Messung und Bewertung", Dez. 1990

entnommen werden, zu beachtende Besonderheiten bei der Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen:

  • Teil 7 "Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen und mit Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung", Sept. 1988.

Entnommen aus DIN 5035 Teil 2 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten, "Ausgabe Oktober 1979

E(tief n) des anschließenden Innenraumes der Halle. Es ist der Innenbereich der Halleneinfahrt zu beleuchten.

E(tief n) des anschließenden Innenraumes. Es ist der Außenbereich der Halleneinfahrt zu beleuchten.