ASR 7/3 - Arbeitsstätten-RL 7/3

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Abschnitt 2 ASR 7/3 - Allgemeines (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

2.1 Die Leuchten sind so anzuordnen und auszuwählen, dass mindestens die in der Tabelle der Nr. 4 angegebenen Nennbeleuchtungsstärken E(tief n) erreicht werden. Für Neuanlagen gilt in der Regel ein Planungsfaktor von 1,25 E(tief n); die mittlere Beleuchtungsstärke älterer Anlagen muss mindestens 0,8 E(tief n) betragen und an keinem Arbeitsplatz darf die Beleuchtungsstärke 0,6 E(tief n) unterschreiten. In der Tabelle nicht aufgeführte Räume bzw. Tätigkeiten sind sinngemäß einzuordnen. An ständig besetzten Arbeitsplätzen in Räumen ist eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 200 lx vorzusehen, es sei denn, dass betriebliche oder physiologisch-optische Gründe eine Abweichung erfordern.

2.2 Bei der Bemessung und Anordnung der Leuchten ist zu berücksichtigen, dass die Nennbeleuchtungsstärke ein Mittelwert ist:

  1. 1.
    In Bezug auf die Abnahme der Helligkeit (Beleuchtungsstärke) durch Alterung und Verschmutzung.
  2. 2.
    In Bezug auf die Helligkeitsverteilung im Raum.

2.3 Die Leuchten sind so anzuordnen, dass sich eine ausreichend gleichmäßige Beleuchtung der Räume ergibt.

2.4 In einzelnen Fällen sind zusätzliche Leuchten direkt an einzelnen Arbeitsplätzen zweckmäßig, z.B. bei sehr schwierigen Sehaufgaben.

2.5 Die Leuchten und die Lampen sind so auszuwählen, dass keine Verfälschung der Farben, insbesondere der Sicherheitsfarben, auftritt.

2.6 Die Leuchten sind so auszuwählen und so anzuordnen, dass keine Blendung auftritt oder diese gering gehalten wird.