ASR 5 - Arbeitsstätten-RL 5

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Abschnitt 1 ASR 5 - Begriffe (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

1.1 Lüftung ist die Erneuerung der Raumluft durch direkte oder indirekte Zuführung von Außenluft. Die Lüftung erfolgt durch

  • freie Lüftung
  • lüftungstechnische Anlagen (im DIN- und VDI-Regelwerk raumlufttechnische Anlagen - RLT-Anlage genannt/Technische Lüftung).

1.2 Freie Lüftung: Lüftung mit Förderung der Luft durch Druckunterschiede infolge Wind und/oder Temperaturdifferenzen zwischen außen und innen; z.B. Fensterlüftung, Schachtlüftung, Dachaufsatzlüftung und Lüftung durch sonstige Lüftungsöffnungen.

1.3 Lüftungstechnische Anlagen: Lüftung mit maschineller Förderung der Luft zur Sicherstellung eines angestrebten Raumluftzustandes. Je nach Luftbehandlung, wie Heizen, Kühlen, Be- oder Entfeuchtung wird unterschieden: lüftungstechnische Anlagen mit oder ohne zusätzliche Luftbehandlung, Teilklimaanlage, Klimaanlage.