ENeuOG - Eisenbahnneuordnungsgesetz

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Art. 6 ENeuOG - Anpassung anderer Rechtsvorschriften

(1) In § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

(2) In § 1d des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch Artikel VII § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716) geändert worden ist, werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

(3) In § 10 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. S. 462) geändert worden ist, werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

(4) In § 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 1974 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, werden die Wörter "und der Deutschen Bundeswehr" gestrichen.

(5) Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 1992 (BGBl. I S. 178), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 2a Abs. 1 wird das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

  2. 2.

    In § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

(6) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. II S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 5 werden jeweils die Wörter "Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Deutsche Bundespost" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 6 werden die Wörter "die Deutsche Bundespost und" gestrichen.

    3. c)

      In Absatz 7 werden die Wörter ", der Deutschen Bundesbahn" gestrichen.

  2. 2.

    Artikel 6 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Für das CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Anhang zur Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) teilen die Zulassungsbehörden dem Antragsteller eine Zulassungsbezeichnung zu, die wie folgt beginnt:

    Baden-WürttembergD-BW-,
    BayernD-BY-,
    BerlinD-BE-,
    BrandenburgD-BB-,
    BremenD-HB-,
    HamburgD-HH-,
    HessenD-HE-,
    Mecklenburg-VorpommernD-MV-,
    NiedersachsenD-NI-,
    Nordrhein-WestfalenD-NW-,
    Rheinland-PfalzD-RP-,
    SaarlandD-SL-,
    SachsenD-SN-,
    Sachsen-AnhaltD-ST-,
    Schleswig-HolsteinD-SH-,
    ThüringenD-TH-,

    Die Deutsche Bundespost führt als entsprechenden Anfang der Zulassungsbezeichnung

    die BuchstabenD-BP-,
    die BundeswehrD-Y-

    (2) Ist bei der Zulassung vorhandener Container (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Übereinkommens), so teilen die Zulassungsbehörden eine solche Nummer mit folgenden Anfangsbuchstaben zu:

    Baden-WürttembergBW-,
    BayernBY-,
    BerlinBE-,
    BrandenburgBB-,
    BremenHB-,
    HamburgHH-,
    HessenHE-,
    Mecklenburg-VorpommernMV-,
    NiedersachsenNI-,
    Nordrhein-WestfalenNW-,
    Rheinland-PfalzRP-,
    SaarlandSL-,
    SachsenSN-,
    Sachsen-AnhaltST-,
    Schleswig-HolsteinSH-,
    ThüringenTH-

    Die Deutsche Bundespost führt bei unbekannter Hersteller-Identifizierungsnummer

    die AnfangsbuchstabenBP-,
    die BundeswehrY-."
  3. 3.

    Artikel 10 wird gestrichen.

(7) § 6 Nr. 3 und § 9 Nr. 3 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil II, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist, werden aufgehoben.

(8) In § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2136) geändert worden ist, werden die Wörter "bei der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "beim Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.

(9) Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1803), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2238) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt gefasst:

    "§ 1
    Urlaubsjahr

    Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundespost kann die oberste Dienstbehörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen."

  2. 2.

    § 12 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft kann die oberste Dienstbehörde

    1. 1.

      von der Anwendung des Absatzes 1 absehen

    2. 2.

      der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigten.

  3. 3.

    In § 13 Satz 1 werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft" ersetzt.

(10) § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 Nr. 7 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 8 bis 15 werden die Nummern 7 bis 14.

  2. 2.

    Absatz 2 Nr. 1 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

(11) In § 63 Nr. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, werden die Wörter "sowie der vom Amt abberufenen Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn" gestrichen.

(12) § 35 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

    1. "4.

      für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens mit Ausnahme des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens, soweit nicht die Ausübung des Ernennungsrechts auf andere Behörden weiter übertragen ist, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens."

  2. 2.

    In Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Vorstand der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

(13) In Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2031-1/1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" sowie die Wörter "der Vorstand der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

(14) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2139), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 26 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

  2. 2.

    Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B werden wie folgt geändert:

    1. a)

      Im Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 werden die Wörter "Bundesbahn-Zentralämter Minden und München" gestrichen.

    2. b)

      In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 1 werden die Wörter ", der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" gestrichen.

  3. 3.

    In der Besoldungsgruppe A 16 werden bei der Amtsbezeichnung "Ministerialrat" die Wörter "bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "beim Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.

  4. 4.

    Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Besoldungsgruppe B 3 werden

      1. aa)

        Die Amtsbezeichnung "Direktor des Hauptprüfungsamtes in der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" gestrichen.

      2. bb)

        bei der Amtsbezeichnung "Ministerialrat" die Wörter "bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "beim Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt,

      3. cc)

        bei der Amtsbezeichnung " Vizepräsident" die Wörter "- als der ständige Vertreter eines in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehenden Leiters einer Bundesbahndirektion -" gestrichen.

    2. b)

      In der Besoldungsgruppe B 5 werden die Wörter "Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes" gestrichen.

    3. c)

      In der Besoldungsgruppe B 6 werden

      1. aa)

        nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz" die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" eingefügt,

      2. bb)

        nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Deutschen Wetterdienstes" die Amtsbezeichnung "Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes" eingefügt.

  5. 5.

    In Vorbemerkung Nummer 3 Abs. 1 und 2 der Bundesbesoldungsordnung C werden die Wörter ", der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" gestrichen.

  6. 6.

    Die Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 der Bundesbesoldungsordnung R wird wie folgt gefasst:

    "(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX."

(15) § 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Nummer 3 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

  2. 2.

    In Nummer 4 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens und des Eisenbahn-Bundesamtes" ersetzt.

  3. 3.

    In Nummer 5 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" und das Wort "Dienststellen" durch die Wörter "Betrieben der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie der gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaften" ersetzt.

  4. 4.

    In Nummer 8 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

  5. 5.

    In Nummer 9 werden die Wörter "bei der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

  6. 6.

    In Nummer 10 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" gestrichen und nach dem Wort "Beamte" die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" eingefügt.

  7. 7.

    In Nummer 12 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

(16) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 528), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2139) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens, soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird," ersetzt.

(17) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2139), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a beträgt die Zulage

    1. 1.

      für Beamte und Soldaten nach den Nummern 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie

    2. 2.

      für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A

      1. a)

        bei Justizvollzugsanstalten,

      2. b)

        beim Bundeseisenbahnvermögen, wenn sie im Wege der Zuweisung im Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft eingesetzt sind und

      3. c)

        im Betriebsdienst der Deutschen Bundespost

      1,50 Deutsche Mark je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst".

  2. 2.

    In § 22 Abs. 5 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

    "Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhalten die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und Beamte der Deutschen Bundespost eine Schichtzulage in folgenden Stufen:".

(18) Die Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), geändert durch die Verordnung vom 27. November 1978 (BGBl. I S. 1831), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

(19) § 1 Abs. 2 der Sonderzuschlagsverordnung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2451), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind erfüllt, wenn Planstellen des Verwendungsbereichs nicht nur in Ausnahmefällen

  1. 1.
    mehrere Monate nicht anforderungsgerecht besetzt werden konnten oder
  2. 2.
    nachbesetzt werden müssen, weil die Stelleninhaber sich für Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes entscheiden,

und keine Aussicht auf eine kurzfristige Änderung dieser Verhältnisse besteht. Den Planstellen stehen beim Bundeseisenbahnvermögen Dienstposten der der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten und Dienstposten bei der Deutschen Bundespost gleich."

(20) In § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2136) geändert worden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme des Personals in den Dienststellen der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet" gestrichen.

(21) Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "von der Deutschen Bundesbahn," durch die Wörter "vom Bundeseisenbahnvermögen, von" ersetzt.

  2. 2.

    In § 60 Abs. 1 Buchstabe a werden die Wörter "der Vorstand der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" und das Klammerzitat durch das Zitat "(§ 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378)" ersetzt.

(22) In § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) geändert worden ist, werden die Wörter "der Vorstand der Deutschen Bundesbahn (§ 20 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 955)" durch die Wörter "der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

(23) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 18 Abs. 1 werden die Wörter "Vorstand der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

  2. 2.

    In § 25 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "bei der Bundesbahn gegenüber dem Vorstand" durch die Wörter "beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten" ersetzt.

(24) § 79 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 22621980 I S. 151), das zuletzt gemäß Artikel 25 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"§ 79

Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 11 und 12 betroffen sind."

(25) § 17 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Nummer 1 aufgehoben und das Wort "Verwaltungen" durch das Wort "Verwaltung" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 werden die Wörter "Die zuständigen Verwaltungen teilen" durch die Wörter "Sie teilt" ersetzt.

  2. 2.

    In Absatz 2 werden die Wörter "zuständigen Verwaltungen" durch die Wörter "zuständige Verwaltung" und das Wort "führen" durch das Wort "führt" ersetzt.

  3. 3.

    In Absatz 3 werden die Wörter "zuständigen Verwaltungen erstellen" durch die Wörter "zuständige Verwaltung erstellt" und das Wort "teilen" durch das Wort "teilt" ersetzt.

(26) In Spalte 3 zu Abfallschlüssel 52101 der Anlage zur Abfallbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 614) wird das Wort "Bundesbahn" durch das Wort "Eisenbahnen" ersetzt.

(27) In Spalte 3 zu Reststoffschlüssel 52101 der Anlage zur Reststoffbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 631, 862) wird das Wort "Bundesbahn" durch das Wort "Eisenbahnen" ersetzt.

(28) Nummer 9 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  1. "9.

    Bau und Änderung von Anlagen einer Eisenbahn des Bundes, die einer Planfeststellung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz bedürfen;".

(29) In § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesbahngesetzes" durch die Wörter "Allgemeinen Eisenbahngesetzes" ersetzt.

(30) In § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl. I S. 2109), das durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen.

(31) § 27 Abs. 2 des Schutzbaugesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1232), das zuletzt gemäß Artikel 30 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(32) In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 1990 (BGBl. I S. 2520) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen.

(33) In § 6 Abs. 1 Buchstabe c des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630) wird das Wort "Bundesbahngesetz" durch die Wörter "Allgemeinen Eisenbahngesetz" ersetzt.

(34) In § 1 Nr. 9 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) wird das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

(35) In § 1 Nr. 4.1 der Mikrozensusverordnung vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 967), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. April 1991 (BGBl. I S. 902) geändert worden ist, werden in der Klammer die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

(36) § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  1. "1.

    je einem Vertreter der Bundesministerien, des Bundesrechnungshofes und der Deutschen Bundesbank,".

(37) In § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2119) werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

(38) § 882a Abs. 4 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(39) § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Deutsche Bundespost ist von der Zahlung der Auslagen nicht befreit."

(40) § 11 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Deutsche Bundespost ist von der Zahlung der Auslagen nicht befreit."

(41) In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesbahn und Bundespost sind" durch die Wörter "Die Deutsche Bundespost ist" ersetzt.

(42) Die §§ 453, 458 bis 460 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, werden aufgehoben.

(43) In § 25b Abs. 1 Satz 1 und § 25d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Deutsche Bundesbahn" durch das Wort "Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.

(44) In § 1 Abs. 2 Nr. 1 der KAGG-Bewertungsverordnung vom 14. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2237) werden die Wörter "Deutsche Bundesbahn" durch das Wort "Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.

(45) § 42 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 879), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 1 werden die Wörter "oder dem hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst)" gestrichen.

  2. 2.

    In Absatz 2 werden hinter dem Wort "Vollzugsdienst" die Wörter "der Polizei" eingefügt und die Wörter "bei der Vollzugspolizei oder hauptamtlichen Bahnpolizei" durch die Wörter "im Vollzugsdienst der Polizei" ersetzt.

  3. 3.

    In Absatz 3 werden das Wort "polizeilichen" gestrichen und hinter dem Wort "Vollzugsdienst" die Wörter "der Polizei" eingefügt.

(46) Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Teil VI wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      1. "1.

        das Eisenbahn-Bundesamt, auch für Wehrpflichtige, die bei einer Eisenbahn des Bundes tätig sind,".

    2. b)

      Die Nummern 2 bis 7 werden aufgehoben.

  2. 2.

    § 2 Teil II Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

    1. "1.

      der Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,".

(47) In § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2347), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. August 1982 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, werden die Wörter "der Vorstand der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

(48) § 95 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"§ 95

Die Deutsche Bundespost und öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden."

(49) In § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088) werden die Wörter "die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "das Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt.

(50) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "oder dem hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst)" gestrichen.

    2. b)

      Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

      "(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt den Widerruf eines Annahmebescheides und das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei anzuzeigen; das Gleiche gilt, wenn trotz Annahmebescheides der Dienst nicht angetreten wird.

      (3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, wenn eine zuständige Behörde anzeigt, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugsdienst der Polizei eingetreten ist oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen worden und seine Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu erwarten ist."

  2. 2.

    § 35 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    "(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden der Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der Dienstleistenden sowie mit öffentlichen Eisenbahnen zur Stundung von Reisekosten schließt der zuständige Bundesminister ab."

(51) In § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 7. August 1991 (BGBl. I S. 1776) werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

(52) In § 49 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 18981991 I S. 808), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

(53) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      in Nummer 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" ersetzt durch die Wörter "das Bundeseisenbahnvermögen".

    2. b)

      Nummer 1a wird gestrichen.

  2. 2.

    Nach § 54 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    "(1a) Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für das Bundeseisenbahnvermögen erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für die Deutsche Bundesbahn und für die Deutsche Reichsbahn nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden."

(54) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "das Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 3 werden die Wörter "die Deutsche Reichsbahn," gestrichen.

  2. 2.

    Nach § 36 Abs. 1 wird folgender Absatz 1b eingefügt:

    "(1b) Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 ist für das Bundeseisenbahnvermögen erstmals für den Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für die Deutsche Bundesbahn und für die Deutsche Reichsbahn nach § 3 Nr. 1 und 3 des Gewerbesteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814) ist letztmals für den Erhebungszeitraum 1993 anzuwenden."

(55) Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn," durch die Wörter "das Bundeseisenbahnvermögen," ersetzt.

    2. b)

      Nummer 1a wird gestrichen.

  2. 2.

    Dem § 25 wird folgender Absatz 7 angefügt:

    "(7) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist für das Bundeseisenbahnvermögen erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1994 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 1a ist letztmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1993 anzuwenden."

(56) Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "von der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "vom Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.

  2. 2.

    § 13 Abs. 2 wird aufgehoben.

  3. 3.

    In § 38 wird die Jahreszahl "1991" durch die Jahreszahl "1994" ersetzt.

(57) In § 4 Nr. 6 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

(58) In § 34 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 600, 1161) werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn, der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen," ersetzt.

(59) In § 4 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn" durch das Wort "Eisenbahn" ersetzt.

(60) Das Zollverwaltungsgesetz (Artikel 1 des Zollrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 - BGBl. I S. 2125) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 15 Abs. 6 werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

  2. 2.

    In § 19 Abs. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "den Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

(61) In § 9a Abs. 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "das Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.

(62) In der Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland in das Bundesschuldbuch sowie von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Bundesbahn in das Bundesbahnschuldbuch und von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Bundespost in das Schuldbuch der Deutschen Bundespost in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-11, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

(63) Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        das Bundeseisenbahnvermögen, soweit es sich um Ansprüche gegen die bisherigen Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn handelt,".

    2. b)

      Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "Ist hiernach die örtliche Zuständigkeit einer Direktion nicht gegeben, so ist bei Ansprüchen nach Nummer 1 die Oberfinanzdirektion Köln und bei Ansprüchen nach Nummer 3 die Oberpostdirektion Köln zuständig."

  2. 2.

    In § 35 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "das Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.

  3. 3.

    In § 109 Nr. 3 werden die Wörter "und an Stelle der Bundesbahndirektion die Verwaltungsstelle der Deutschen Bundesbahn in Berlin" gestrichen.

(64) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird wie folgt geändert.

  1. 1.

    In § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter "und der Deutschen Bundesbahn" gestrichen.

  2. 2.

    In § 99 Abs. 1 Nr. 2 werden der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestrichen.

(65) In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), die gemäß Artikel 79 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, werden die Wörter "Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

(66) In § 6 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425),die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, werden die Wörter "und der Eisenbahnunternehmungen" gestrichen.

(67) Die Dampfkesselverordnung vom 27. Dezember 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt.

  2. 2.

    In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "1 Vertreter der Deutschen Bundesbahn," gestrichen.

(68) Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und deren Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt.

  2. 2.

    In § 31 Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen.

(69) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und deren Nebenbetrieb, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt.

(70) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt.

(71) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt.

(72) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt.

(73) Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2044), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1342), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt.

  2. 2.

    § 15 Abs. 4 Nr. 1 wird gestrichen.

(74) Nach § 25 Abs. 1 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 5, 6, 18, 19, 20 und 21 Abs. 2 sowie § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6 bis 9 und 12, Abs. 2 Nr. 1 und 4, soweit in dieser Vorschrift auf die §§ 5, 6, 18, 19 und 20 verwiesen wird, finden auf Bahnhofsgaststätten, Speisewagen, Kantinen und Betriebsküchen der Eisenbahnen des Bundes keine Anwendung."

(75) In § 1 Nr. 4 der Fünften Verordnung zum Waffengesetz vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die durch die Verordnung vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn," gestrichen.

(76) In § 17 Abs. 1 der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBl. I S. 293), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. J uni 1989 (BGBl. I S. 1094) geändert worden ist, werden die Wörter "sowie die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

(77) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 13 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "- ausgenommen die Deutsche Bundesbahn bei Beförderungen im öffentlichen Verkehr -" gestrichen.

  2. 2.

    § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Die Beaufsichtigung der Beförderung radioaktiver Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt; dies gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffen durch nichtbundeseigene Eisenbahnen, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen"

    2. b)

      Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

      "Satz 2 gilt auch für die Genehmigung solcher Beförderungen, soweit eine Zuständigkeit nach § 23 nicht gegeben ist."

(78) § 9 Abs. 3 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 13211926), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1432) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(79) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum Verifikationsabkommen vom 7. Januar 1980 (BGBl. I S. 17) wird wie folgt gefasst:

"Bei der Beförderung mit Eisenbahnen ist der Bundesminister für Verkehr oder eine von ihm bezeichnete Stelle zuständig; dies gilt nicht, wenn die Beförderung ausschließlich auf Schienenwegen nichtbundeseigener Eisenbahnen erfolgt."

(80) In § 33 Nr. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen.

(81) In § 2 Abs. 2 der Eigenverbrauchsverordnung vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3701) werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

(82) § 14 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn vom Bundesminister für Verkehr," gestrichen.

  2. 2.

    Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Die Eisenbahnen des Bundes erhalten Bezugscheine vom Bundesminister für Verkehr."

(83) In § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782) werden die Wörter "der Bundesbahn" durch die Wörter "dem Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.

(84) In § 156a Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das durch Artikel 67 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" und das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt " durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

(85) § 2 Abs. 2 der Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Mai 1993 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(2) Abweichend von Absatz 1 können Futtermittel tierischer Herkunft aus Drittländern, die durch Eisenbahnverkehrsunternehmen als Stückgut im schienengebundenen Eisenbahnverkehr eingeführt werden, anstatt bei der Zollstelle an der Grenze bei der Binnenzollstelle, die für die jeweilige vom Eisenbahnverkehrsunternehmen für den grenzüberschreitenden Stückgutverkehr benannte erste Umladestelle zuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle gestellt werden."

(86) § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel II § 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden."

(87) In § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen.

(88) § 8 des Gesetzes über den Ladenschluss in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17.00 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig."

  2. 2.

    In Absatz 2 werden die Wörter "der nichtbundeseigenen Eisenbahnen" gestrichen.

(89) Die Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 wird die Angabe "§ 25" durch die Angabe "§ 24" ersetzt.

  2. 2.

    Die §§ 6 und 7 werden gestrichen.

(90) Das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 1 wird aufgehoben.

    2. b)

      In Nummer 2 wird das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt.

  2. 2.

    Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Die Prüfung und Überwachung von überwachungsbedürftigen, dem Eisenbahnbetrieb dienenden Anlagen der Eisenbahnen des Bundes werden von den vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Stellen vorgenommen."

(91) Die Eisenbahner-Erprobungsverordnung vom 14. August 1991 (BGBl. I S. 1826) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "bundeseigenen und nichtbundeseigenen" gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "beim Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Satz 1 werden die Wörter ", der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "und der Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

(92) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 646 Abs. 1 wird die Verweisung "§§ 653 bis 657" durch die Verweisung "§§ 653 bis 657a" ersetzt.

  2. 2.

    Nach § 657 wird eingefügt:

    "657a

    (1) Es wird eine Eisenbahn-Unfallkasse errichtet. Die Eisenbahn-Unfallkasse ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung m Sinne des § 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist Träger der Unfallversicherung für Versicherte

    1. 1.

      im Bundeseisenbahnvermögen,

    2. 2.

      in der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und in den aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,

    3. 3.

      in den Unternehmen,

      1. a)

        die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,

      2. b)

        die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und

      3. c)

        die unmittelbar und überwiegend entweder Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,

    4. 4.

      bei den Bahn-Versicherungsträgern, den in Anlage 1 zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen einschließlich der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und der Selbsthilfeeinrichtungen - mit Ausnahme der Ziffer B Nr. 6 -.

    (2) Auf die Eisenbahn-Unfallkasse finden die für die Berufsgenossenschaften geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die §§ 649 bis 652, 662 bis 665, 671 Nr. 5 bis 7, §§ 690 bis 704. Die Vorschriften der §§ 186b und 186c des Arbeitsförderungsgesetzes über die Umlage für das Konkursausfallgeld gelten für die Eisenbahn-Unfallkasse entsprechend.

    (3) § 36 Abs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer und sein Stellvertreter vom Bundesminister für Verkehr bestellt werden, § 44 Abs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die Arbeitgebervertreter vom Bundesminister für Verkehr bestimmt werden. § 70 Abs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Haushaltsplan vom Bundesminister für Verkehr genehmigt wird."

  3. 3.

    Nach § 704 wird eingefügt:

    "§ 704a

    (1) Die Eisenbahn-Unfallkasse besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.

    (2) Der Bundesminister für Verkehr ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Er kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen. § 36 Abs. 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

    (3) Oberste Dienstbehörde ist für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter der Bundesminister für Verkehr, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.

    (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bundeseisenbahnvermögen und die Unternehmen, für deren Versicherte die Eisenbahn-Unfallkasse Träger der Unfallversicherung ist, für die Verwaltung der Eisenbahn-Unfallkasse erforderliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Das gilt insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei Errichtung der Eisenbahn-Unfallkasse Aufgaben der Unfallverhütung beim Bundeseisenbahnvermögen oder der Unfallversicherung bei der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen haben."

(93) Die Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2532), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

  2. 2.

    In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

(94) In § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-17, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter "der Bundesbahn" durch die Wörter "vom Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.

(95) Die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 616), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1993 (BGBl. I S. 819), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 12 Abs. 4 Nr. 1 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

  2. 2.

    In § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

(96) In § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 3 und 4, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1, 2, 3 und 4 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 593), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2188) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

(97) In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

(98) In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBl. I S. 68), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt.

(99) In § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

(100) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

  2. 2.

    In § 44 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

(101) § 283 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Aufgaben des medizinischen Dienstes nehmen für die Bereiche der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse sowie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für den Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahnbetriebskrankenkasse, und der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums, soweit deren Mitglieder in dem Dienstbezirk der Bahnbetriebskrankenkasse wohnen, die Ärzte des Bundeseisenbahnvermögens wahr."

(102) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 125 Nr. 1 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

  2. 2.

    In § 127 Nr. 2 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

  3. 3.

    § 128 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

    2. b)

      Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        die Bahnversicherungsanstalt, wenn die Versicherten als Arbeiter

        1. a)

          beim Bundeseisenbahnvermögen,

        2. b)

          bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,

        3. c)

          bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,

        4. d)

          bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk

        beschäftigt sind oder".

  4. 4.

    In § 131 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

  5. 5.

    § 135 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

    2. b)

      Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

      "(3) Für Angestellte, die bei den in § 128 Satz 1 Nr. 2 genannten Arbeitgebern beschäftigt sind, führt die Bahnversicherungsanstalt die Versicherung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.

      (4) Die Bahnversicherungsanstalt ist für Leistungen zuständig, wenn für den Versicherten zuletzt Beiträge als Angestellter an die Bahnversicherungsanstalt gezahlt worden sind und nicht die Bundesknappschaft oder Seekasse zuständig ist."

  6. 6.

    In § 142 Nr. 2 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

  7. 7.

    § 143 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "und" gestrichen und durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Bundesknappschaft" werden die Wörter "und die Bahnversicherungsanstalt" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "Sozialordnung" ein Komma und die Wörter "bei der Bahnversicherungsanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 3 wird das Wort "Dieser" durch die Wörter "Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt.

  8. 8.

    § 144 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Die Beschäftigten der Bahnversicherungsanstalt mit Ausnahme der Beschäftigten in Rehabilitationseinrichtungen können Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens oder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sein. Die Organisationshoheit und die Personalhoheit der Bahnversicherungsanstalt bleibt unberührt. Die Bahnversicherungsanstalt trägt die Verwaltungskosten. Das Nähere bestimmt die Satzung der Bahnversicherungsanstalt."

  9. 9.

    In der Inhaltsübersicht werden im Dritten Unterabschnitt (§ 135) und im Sechsten Unterabschnitt (§ 144) des Ersten Abschnitts jeweils das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

  10. 10.

    Nach § 273a wird eingefügt:

    "§ 273b
    Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt

    Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Bahnversicherungsanstalt nach § 128 Satz 1 Nr. 2 zuständig ist, bleibt die Bahnversicherungsanstalt zuständig, solange die Beschäftigung andauert."

(103) Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "das Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.

  2. 2.

    In § 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "D- und IR-Züge" durch die Wörter "Züge des Nahverkehrs" ersetzt.

  3. 3.

    § 61 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

        1. "5.

          Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs), im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schwerbehinderten,".

      2. bb)

        In Nummer 6 wird die Angabe "§§ 1 und 2" ersetzt durch die Angabe "§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1".

    2. b)

      In Absatz 3 wird nach der Angabe "Absatz 1 Nr. 2," die Angabe "5," eingefügt.

    3. c)

      Folgender Absatz 4 wird angefügt:

      "(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und der Bundesminister für Verkehr werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zählen."

  4. 4.

    § 64 Abs. 6 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

    "für den Nahverkehr von Eisenbahnen des Bundes im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von einer Eisenbahn des Bundes mit Zügen des Nahverkehrs im jeweiligen Land erbracht werden.

(104) Die Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3a Abs. 1 und 2) ist ein von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften aufgestelltes, für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausweisinhabers maßgebendes Streckenverzeichnis nach dem in der Anlage abgedruckten Muster 5 auszuhändigen. Das Streckenverzeichnis ist mit einem fälschungssicheren halbseitigen orangefarbenen Flächendruck gekennzeichnet."

    2. b)

      Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

      "(3) Ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist auch nach dem 1. Januar 1994 noch auszuhändigen, wenn ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung noch nicht zur Verfügung steht. Ein bis zum 31. Dezember 1993 oder gemäß Satz 1 danach ausgehändigtes Streckenverzeichnis bleibt für den Ausweisinhaber gültig, bis ihm ein Streckenverzeichnis nach Absatz 2 ausgehändigt wird, längstens bis zum 31. Dezember 1994."

  2. 2.

    Das in der Anlage abgedruckte Muster 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Wörter "Deutschen Bundesbahn und/oder der Deutschen Reichsbahn" werden durch die Wörter "Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften" ersetzt.

    2. b)

      Die Wörter "Nahverkehrs-, Eil-, D- und IR-Zügen in der 2. Wagenklasse" werden durch die Wörter "Zügen des Nahverkehrs dieser Eisenbahn in der 2. Wagenklasse" ersetzt.

    3. c)

      die Wörter "zuschlagpflichtiger D- und IR-Züge" werden durch die Wörter "zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs" ersetzt.

(105) § 4 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1449) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 1 werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "öffentlichen Eisenbahnen" ersetzt.

  2. 2.

    Absatz 2 wird aufgehoben.

  3. 3.

    In Absatz 3 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "den öffentlichen Eisenbahnen" ersetzt.

  4. 4.

    Absatz 4 wird aufgehoben.

(106) Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 8 Abs. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "einer Eisenbahn des Bundes" ersetzt.

  2. 2.

    § 9 wird gestrichen.

  3. 3.

    In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "einer Eisenbahn des Bundes" ersetzt.

  4. 4.

    § 19 wird wie folgt gefasst:

    "§ 19

    (1) Bisherige Vereinbarungen, die sich auf Kreuzungen zwischen Straßen und Straßenbahnen, Anschlussbahnen sowie den Anschlussbahnen gleichgestellte Eisenbahnen beziehen, gelten fort.

    (2) Die bisherige Kostenregelung für Erhaltungsmaßnahmen, die bei In-Kraft-Treten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) bereits in der Ausführung begriffen sind, bleibt bestehen."

(107) Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g werden die Wörter "in den Jahren 1992 bis 1995" gestrichen.

  2. 2.

    In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Jahreszahl "1995" ersetzt durch die Jahreszahl "1996".

(108) Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

  2. 2.

    § 6 Abs. 1 wird aufgehoben.

(109) In § 1 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 (BGBl. I S. 1014) und dessen Überschrift werden jeweils das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

(110) Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2804), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 2c Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen.

  2. 2.

    In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen.

  3. 3.

    In § 6 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen.

  4. 4.

    In § 31 Abs. 3 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen.

(111) In § 30 Abs. 2 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) geändert worden ist, werden die Wörter "nach Weisung des Bundesministers für Verkehr für den Vorstand der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen.

(112) Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 4 Abs. 6 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen und die Wörter "Bestimmungen der Fachminister" durch die Wörter "Bestimmung durch den Fachminister" ersetzt.

  2. 2.

    In § 8 Abs. 4 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn oder" gestrichen.

(113) In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) geändert worden ist, werden die Wörter "vom Bundesminister für Verkehr auf den Vorstand der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen.

(114) Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 12e Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen.

  2. 2.

    In § 14 Abs. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen.

  3. 3.

    § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn oder" gestrichen.

    2. b)

      In Satz 6 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn," gestrichen.

  4. 4.

    In § 47a Abs. 8 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Reichsbahn," gestrichen.

  5. 5.

    In § 57b Abs. 10 Satz 1 werden die Wörter "Deutsche Bundesbahn und die" gestrichen und das Wort "können" durch das Wort "kann" ersetzt.

  6. 6.

    In § 68 Abs. 3 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen.

  7. 7.

    Anlage IV zu § 23 Abs. 2 Teil I wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden die Wörter, "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen.

    2. b)

      In Absatz A werden die Wörter "DB Deutsche Bundesbahn (Auskunft: Ressort Technik, Zentralstelle - Sachgebiet Kraftfahrzeuge, Flurförderzeuge-Mainz)" gestrichen.

  8. 8.

    Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

    1. "8.

      Verfahren bei der Deutschen Bundespost

      Die Deutsche Bundespost kann die Untersuchungen ihrer Fahrzeuge selbst durchführen. Sie kann Untersuchungsberichte nach eigener Bestimmung fertigen. Prüfbücher braucht sie nicht zu führen, wenn sie über die Durchführung der Zwischenuntersuchungen und der Bremsensonderuntersuchungen andere Nachweise anlegt."

(115) In § 46 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 15651971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2043) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen.

(116) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 8 wird wie folgt gefasst:

    "§ 8
    Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr

    (1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

    (2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

    (3) Die Genehmigungsbehörde hat im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs (Aufgabenträger) und mit den Verkehrsunternehmern im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustandegekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt. Dieser Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Aufstellung von Nahverkehrsplänen sowie die Bestimmung des Aufgabenträgers regeln die Länder.

    (4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne. Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht entsprechend Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Wer zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist, richtet sich nach Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach Absatz 3 identisch sein. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt."

  1. 2.

    Dem § 9 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    "(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden."

  2. 3.

    In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgender Satzteil angefügt:

    "Genehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen."

  3. 4.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 werden nach dem Wort "Frist" die Wörter "und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Sätze 2 bis 5 gestrichen.

    3. c)

      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

      "(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang steht."

    4. d)

      In Absatz 3 werden nach dem Wort "Umstand" die Wörter ", im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3," eingefügt.

  4. 5.

    Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

    "§ 13a
    Voraussetzung der Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen

    (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung auf Grund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit im Sinne dieser Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach den Vorschriften einer vom Bundesministerium für Verkehr nach § 57 Abs. 1 Nr. 7 erlassenen Verordnung ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung.

    (2) die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung im Sinne des Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist."

  5. 6.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Planungsbehörden" die Wörter "und der für die Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach den Wörtern "der Betriebssitz des Unternehmens liegt," die Wörter "die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen."

    4. d)

      In Absatz 5 werden die Wörter "von Unternehmern, die ihren Betriebssitz im Ausland haben," gestrichen.

  6. 7.

    Dem § 15 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

    "Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitz uteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird."

  7. 8.

    Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    "Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Abs. 3 zu beachten.

  8. 9.

    In § 21 Abs. 4 werden die Nummer 1 und die Angabe "2." gestrichen sowie nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

    "Steht das öffentliche Verkehrsinteresse einer Entbindung entgegen, so gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.

  9. 10.

    In § 39 Abs. 2 werden die Wörter "und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen" gestrichen sowie folgender Satz angefügt:

    "Wird den Beförderungsentgelten aus Gründen des öffentlichen Verkehrsinteresses oder des Gemeinwohls nicht wie beantragt zugestimmt, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend."

  10. 11.

    Dem § 40 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    "§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend."

  11. 12.

    In § 45a Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Genehmigungsbehörde" die Wörter "oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde" eingefügt.

(117) § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(118) § 44 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(119) Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert durch § 4 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

  2. 2.

    In § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe "§ 3," die Angabe "§ 6," eingefügt.

(120) Die Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2022) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "des Eisenbahn-Bundesamtes" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 5 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Reichsbahn" durch die Wörter "das Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt.

  2. 2.

    In § 11 Abs. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Eisenbahn-Bundesamtes" ersetzt.

(121) Die Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBl. I S. 1224), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Mai 1993 (BGBl. I S. 678), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 6 wird jeweils das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

  2. 2.

    § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden die Wörter "Bundeseisenbahnen die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 2 werden die Wörter "Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) und die Zentralstelle Wagentechnik der Deutschen Reichsbahn in Delitzsch" durch das Wort "Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt.

    3. c)

      In Nummer 8 werden die Wörter "Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.)" durch das Wort "Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt.

  3. 3.

    In § 10 Abs. 3 werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn den Bundesbahndirektionen und im Bereich der Deutschen Reichsbahn den Reichsbahndirektionen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes dem Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt.

(122) In § 2 Abs. 3 der Höchstzahlen-Verordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "dem Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt.

(123) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, werden die Wörter "sowie bei Ansprüchen der Deutschen Bundesbahn als Baulastträgerin für verkehrssichernde oder verkehrsregelnde Einrichtungen an Bahnübergängen" gestrichen.

(125) Das Verkehrssicherstellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), zuletzt geändert gemäß Artikel 65 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Öffentliche Eisenbahnen sind gegenüber den Behörden und Dienststellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verkehrsleistungen angewiesen sind, verpflichtet, mit ihren Verkehrsmitteln (Schienen-, Kraft- und Wasserfahrzeugen) Verkehrsleistungen zu erbringen."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird gestrichen.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Wörter "Sie kann insbesondere verpflichtet werden" durch die Wörter "Die öffentlichen Eisenbahnen können zu sonstigen Leistungen verpflichtet werden. Sie können insbesondere verpflichtet werden" ersetzt.

      3. cc)

        Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

        "Die Verpflichtung nimmt der Bundesminister für Verkehr vor, soweit es sich nicht um Kraftfahrzeugverkehr handelt. Die Verpflichtung für den Kraftfahrzeugverkehr nehmen die Länder vor."

    3. c)

      die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

    4. d)

      In Absatz 6 werden die Wörter "des § 453 des Handelsgesetzbuches," gestrichen.

    5. e)

      In Absatz 7 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 4" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

    6. f)

      In Absatz 8 wird die Angabe "4 bis 6" durch Angabe "2, 5 und 6" ersetzt.

  2. 2.

    Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b eingefügt:

    "§ 10a
    Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes

    Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesminister für Verkehr verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz gemäß § 1 des Zivilschutzgesetz es dienen. Dazu gehören insbesondere:

    1. 1.

      bauliche Maßnahmen, die Arbeitsplätze des erforderlichen Bedienungs- und Betriebslenkungspersonals und Anlagen oder Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes insoweit sichern, als es nach der Zivilverteidigungsplanung zur Weiterarbeit auch während unmittelbarer Kampfeinwirkungen unerlässlich ist,

    2. 2.

      die Aufstellung oder Ergänzung von Fachdiensten für den Brandschutz (Bahnfeuerwehren) und für den ABC-Schutz sowie die Sicherstellung der Löschwasserversorgung.

    § 10b
    Vorhaltung des Eisenbahninfrastruktur

    (1) Eisenbahnen des Bundes sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr jede beabsichtigte

    1. 1.

      Einstellung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke,

    2. 2.

      Übertragung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke an eine nichtbundeseigene Eisenbahn,

    3. 3.

      Aufgabe einer Strecke mit dem Ziel der Veräußerung der entsprechenden Grundstücke

    mitzuteilen.

    (2) Sollen zur Erfüllung von Aufgaben der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung eine Strecke betriebsbereit gehalten, der Gesamtbetrieb auf dieser Strecke nicht an eine nichtbundeseigene Eisenbahn übertragen oder die entsprechenden Grundstücke nicht veräußert werden, kann der Bundesminister für Verkehr dies gegenüber der Eisenbahn anordnen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1, so kann die Eisenbahn die von ihr beabsichtigte Maßnahme durchführen. Die bei Anordnung der weiteren Vorhaltung entstehenden Mehraufwendungen, Investitionsausgaben oder Mindererträge sind der Eisenbahn zu erstatten.

    (3) Der Bund leistet den Ausgleich nach Absatz 2 Satz 3. Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zwischen der Eisenbahn und dem Bund zu regeln.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Strecken, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus übergeordneten Gründen von den bisherigen Bundeseisenbahnen vorgehalten worden sind."

  3. 3.

    In § 13 Abs. 1 werden die Wörter "und Straßenfahrzeugen" durch die Wörter ", Straßenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen" ersetzt.

  4. 4.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

      1. "a)

        der Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, soweit es sich nicht um deren Kraftfahrzeugverkehr handelt,".

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr" durch die Wörter "dem Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        "Der Bundesminister für Verkehr kann die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem Eisenbahn-Bundesamt übertragen."

    3. c)

      Absatz 9 wird aufgehoben.

  5. 5.

    In § 20 werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

(126) Die Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (BGBl. I S. 2128) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "und 4 Satz 1" gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Betriebs- und" gestrichen.

  2. 2.

    § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Bahnpolizei" durch das Wort "Bundesgrenzschutz" ersetzt.

    2. b)

      Satz 2 wird aufgehoben.

(127) Die Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs vom 9. September 1976 (BGBl. I S. 2730) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Angabe "der §§ 27, 29, 39, 44, 48, 69, 71 und 75" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Die Abweichungen bedürfen der Genehmigung, soweit sie betreffen:

      1. 1.

        die öffentlichen Eisenbahnen des Bundesministers für Verkehr,

      2. 2.

        den Kraftfahrzeugverkehr der öffentlichen Eisenbahnen der höheren Verwaltungsbehörde des Landes.

      Im Fall der Nummer 2 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz der Eisenbahn befindet.

  2. 2.

    In § 7 Abs. 2 werden die Wörter "die Bundesbahndirektion" durch die Wörter "das Eisenbahn-Bundesamt" und die Wörter "des Schienenersatz- und -ergänzungsverkehrs der nichtbundeseigenen Eisenbahnen" durch die Wörter "des Kraftfahrzeugverkehrs der Eisenbahnen" ersetzt.

(128) In § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795) werden die Wörter "einschließlich der Deutschen Bundesbahn" gestrichen.

(129) § 8a Abs. 2 des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(2) Die für die Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für Datenschutz geltenden § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 3, 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) sind entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des Bundesministers des Innern der Bundesminister für Verkehr."

(130) Die Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 1012), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Abschnitt A wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Abweichungen von der ESO können im Einzelfall zulassen

      1. 1.

        der Bundesminister für Verkehr (BMV) für die Eisenbahnen des Bundes (EB),

      2. 2.

        die zuständigen obersten Landesverkehrsbehörden für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) im Einvernehmen mit dem BMV."

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Vor der ESO abweichende Signale mit vorübergehender Gültigkeit kann bei Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt, bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige oberste Landesverkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem BMV, genehmigen."

    3. c)

      in Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn vom Vorstand" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes vom Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt.

  2. 2.

    Abschnitt B wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 23 Satz 2 werden die Wörter "der DB" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 46c werden die Wörter "der DB" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

  3. 3.

    Abschnitt C wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Absatz 48 wird folgender Satz angefügt:

      "Stellen, die nach den Bestimmungen des Abschnittes C Ausnahmen oder Genehmigungen zu den Signalen des Abschnittes C erteilen können, werden vom BMV bestimmt."

    2. b)

      Vor den Wörtern "Signal Zg 102", "Signal Bü 100", "Signal Bü 101", "Signal Bü 102", und "Signal Bü 103" werden jeweils die Wörter "Alle BD'en" durch die Angabe "EB" ersetzt.

(131) Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1992 (BGBl. I S. 178), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    Die Entscheidung darüber, welche Strecken Hauptbahnen und welche Nebenbahnen sind, treffen

    1. 1.

      für die Eisenbahnen des Bundes das jeweilige Unternehmen,

    2. 2.

      für Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Eisenbahnen des Bundes gehören (nichtbundeseigene Eisenbahnen), die zuständige Landesbehörde.

  2. 2.

    Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

    1. 1.

      für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,

    2. 2.

      für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde."

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

      1. "a)

        für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt".

    3. c)

      Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      1. "1.

        für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,".

  4. 4.

    § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

    1. "1.

      für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,".

  5. 5.

    In § 15 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

  6. 6.

    § 33 Abs. 5 Nr. 1 wird gestrichen. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1. In der neuen Nummer 1 werden nach den Wörtern "1. die Ingenieure, die" die Wörter "vom Eisenbahn-Bundesamt oder" eingefügt.

  7. 7.

    In § 35 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

  8. 8.

    § 36 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "fremder Eisenbahnverwaltungen" durch die Wörter "von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland" ersetzt.

    2. b)

      Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Hiervon darf nur mit Zustimmung der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörden abgewichen werden."

  9. 9.

    In § 48 Abs. 5 wird das Wort "Eisenbahnverwaltungen" durch das Wort "Eisenbahnen" ersetzt.

  10. 10.

    In § 54 Abs. 2 wird das Wort "Eisenbahnverwaltungen" durch das Wort "Eisenbahnen" ersetzt.

  11. 11.

    § 64b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§ 8a" durch die Angabe "§ 28" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "im Bereich der Eisenbahnen des Bundes" eingefügt.

(132) Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), geändert durch die Verordnung vom 21. November 1983 (BGBl. I S. 1382), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland" ersetzt.

      2. bb)

        Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

        1. "a)

          für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland des Eisenbahn-Bundesamt".

    2. b)

      Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      1. "1.

        für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,".

  2. 2.

    In § 35 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

  3. 3.

    In § 48 wird die Angabe "§§ 55 bis 64" durch die Angabe "§§ 62 bis 64a" ersetzt.

  4. 4.

    § 49 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Angabe "§ 8a" durch die Angabe "§ 28" ersetzt und die Nummer 1 gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Angabe "§ 8a" durch die Angabe "§ 28" ersetzt und in Nummer 1 nach dem Wort "Bahnanlage" die Wörter "oder ein Fahrzeug" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die Bahnpolizeiämter übertragen."

(133) Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 6 wird aufgehoben.

  3. 3.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

    2. b)

      Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Sonderabmachungen bedürfen der Schriftform."

  4. 4.

    Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    "§ 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

  5. 5.

    Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    "§ 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

  6. 6.

    § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die Eisenbahn nimmt Güter zur durchgehenden Beförderung von und nach Bahnhöfen und Güternebenstellen nach Maßgabe ihrer Abfertigungsbefugnisse an. Sie kann die ihr nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Beförderung übergebenen Güter auf der ganzen oder einer Teilstrecke auch mit Kraftfahrzeugen befördern oder durch von ihr bestellte Güterkraftverkehrsunternehmen befördern lassen."

(134) Die Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13013, 13541), geändert durch die Verordnung vom 14. April 1992 (BAnz. S. 3901), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich der Schutz- und Sicherheitshäfen und der Häfen von Bundesmarine und Bundesgrenzschutz mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, wie sie im zweiten Textteil bezeichnet sind."

  2. 2.

    § 36 wird aufgehoben.

(135) Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "des Bundes" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "§ 36 des Bundesbahngesetzes" durch die Wörter "§ 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes" ersetzt.

  2. 2.

    In § 2 Abs. 1 werden die Wörter "der zur Verfügung stehenden Mittel" durch die Angabe "der §§ 8 bis 11" ersetzt.

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Schienenverkehrsstrecken" die Wörter "des Fern- und Nahverkehrs" sowie nach dem Wort "Wasserstraße" die Wörter "sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen" eingefügt.

      2. bb)

        Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

        "Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes gehören."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "kombinierten Verkehr" die Wörter ", Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumplanung" eingefügt.

  4. 4.

    § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "Nach Ablauf" durch die Wörter "Spätestens nach Ablauf" und die Wörter "der Bundesminister" durch die Wörter "das Bundesministerium" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 wird das Wort "erfolgt" durch die Wörter "und Aufstellung erfolgen" ersetzt.

  5. 5.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    2. b)

      Im neuen Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter "der Bundesminister" durch die Wörter "das Bundesministerium" ersetzt und Satz 2 gestrichen.

    3. c)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem ersten Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr einen Dreijahresplan auf. Spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) legt das Bundesministerium für Verkehr einen neuen Bedarfsplan vor".

  6. 6.

    In § 7 werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" ersetzt.

  7. 7.

    Nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 11 eingefügt:

    "§ 8
    Investitionen

    (1) Der Bund finanziert Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. Die Investitionen umfassen Bau, Ausbau sowie Ersatzinvestitionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Ausbaustand der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird an den Ausbaustand der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes in den übrigen Ländern angeglichen.

    (2) Von den Mitteln sind zwanzig vom Hundert für Investitionen in Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes, die dem Schienenpersonennahverkehr dienen, zu verwenden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft stimmt diese Maßnahme mit dem jeweiligen Bundesland ab.

    (3) Die Finanzierung nach § 11 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 107 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, sowie eine Förderung von Investitionen in die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes durch andere Gebietskörperschaften oder Dritte bleiben unberührt.

    (4) Die Eisenbahnen des Bundes tragen Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung ihrer Schienenwege.

    (5) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienenwege von Eisenbahnen einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, deren Bau oder Änderung grundsätzlich Gegenstand einer Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) sein können (Betriebsanlagen der Eisenbahnen).

    (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ortsfeste Betriebsleitsysteme, die die Kapazität der Schienenwege steigern und andere aufwändigere Investitionen in diese ersetzen oder vermeiden.

    § 9
    Finanzierung und Baudurchführung

    Die Durchführung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Baumaßnahmen sowie deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Eisenbahnen des Bundes, deren Schienenwege gebaut oder ausgebaut werden sollen, und denjenigen Gebietskörperschaften oder Dritten, die den Bau oder Ausbau ganz oder teilweise finanzieren. Die Vereinbarung ist, auf Antrag eines der Beteiligten unter Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, frühestens nach sieben Jahren daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß sich das unternehmerische Interesse der Eisenbahnen des Bundes an den Investitionen verändert hat. Die Kosten trägt der Antragsteller. Haben sich die Verhältnisse, die für den Inhalt der Vereinbarung maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglich vereinbarten Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse verlangen.

    § 10
    Mitfinanzierung durch die Eisenbahn

    (1) Hat der Bund den Bau oder Ausbau von Schienenwegen einer Eisenbahn des Bundes auf Antrag und im Interesse dieser Eisenbahn in den Bedarfsplan aufgenommen, leistet diese Zahlungen an den Bund mindestens in Höhe der jährlichen Abschreibungen auf den vom Bund nach § 8 Abs. 1 finanzierten Schienenweg. Liegt diese Baumaßnahme nicht oder nur zum Teil im unternehmerischen Interesse, kann in der nach § 9 Satz 1 zu schließenden Vereinbarung auch festgelegt werden, dass sich die Zahlungen an den Bund in Höhe der Abschreibungen nur auf einen Teilbetrag der Investitionssumme beziehen, oder der Bund einen Baukostenzuschuss in entsprechender Höhe gewährt.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vereinbarungen zwischen anderen Gebietskörperschaften oder Dritten und den Eisenbahnen des Bundes.

    § 11
    Ersatzinvestitionen

    (1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen

    (2) Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend."

  8. 8.

    Der bisherige § 8 wird § 12.