GGAV - Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

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Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt2
Grenzüberschreitende Beförderung3
Erklärung der verwendeten AbkürzungenAnlage

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

Vom 11. März 2019

Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275),

  2. 2.

    den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) und

  3. 3.

    den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung.

Nach Artikel 5 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 5. Juli 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.