BGG - Behindertengleichstellungsgesetz

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Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

Vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 14671468)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt1
Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe2
Menschen mit Behinderungen3
Barrierefreiheit4
Zielvereinbarungen5
Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen6
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt7
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr8
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen9
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken10
Verständlichkeit und Leichte Sprache11
Abschnitt 2a
Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes
Öffentliche Stellen des Bundes12
Barrierefreie Informationstechnik12a
Erklärung zur Barrierefreiheit12b
Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit12c
Verordnungsermächtigung12d
Abschnitt 2b
Assistenzhunde
Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde12e
Ausbildung von Assistenzhunden12f
Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft12g
Haltung von Assistenzhunden12h
Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde12i
Fachliche Stelle und Prüfer12j
Studie zur Untersuchung12k
Verordnungsermächtigung12l
Abschnitt 3
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit13
Abschnitt 4
Rechtsbehelfe
Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren14
Verbandsklagerecht15
Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung16
Abschnitt 5
Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen17
Aufgabe und Befugnisse18
Abschnitt 6
Förderung der Partizipation
Förderung der Partizipation19