ChemGiftInfoV - Giftinformationsverordnung

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§ 1 ChemGiftInfoV - Anwendungsbereich

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung,

  1. 1.
    die derjenige, der bestimmte Gemische oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes abzugeben hat,
  2. 2.
    die ein Arzt nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes bei Vergiftungsfällen abzugeben hat.