§ 68 JArbSchG - Änderung der Gewerbeordnung
In § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d der Gewerbeordnung werden die Worte "die Beschäftigung und Beaufsichtigung" durch die Worte "die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung" ersetzt.
In § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d der Gewerbeordnung werden die Worte "die Beschäftigung und Beaufsichtigung" durch die Worte "die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung" ersetzt.