JArbSchG - Jugendarbeitsschutzgesetz

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§ 67 JArbSchG - Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 11 Abs. 2 Nr. 4 des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393), erhält folgende Fassung:

"4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten".