AtG - Atomgesetz

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§ 7g AtG - Verwaltungsverfahren (1)(2)

(1) 1Ein Ausgleich nach § 7e ist innerhalb eines Jahres ab dem 4. Juli 2018 schriftlich bei dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu beantragen. 2Wird der Ausgleich nicht innerhalb dieser Frist beantragt, verfällt der Anspruch. 3Der Ausgleichsberechtigte hat insbesondere Nachweise zu erbringen zu Vertragsschlüssen, Bestellungen, Kündigungen, Stornierungen, Zahlungen und Rückerstattungen von Zahlungen sowie Erklärungen zu gezogenen Steuervorteilen vorzulegen. 4Ein Ausgleich wird durch schriftlichen Bescheid des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt.

(2) 1Ein Ausgleich nach § 7f ist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 innerhalb eines Jahres schriftlich bei dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu beantragen. 2Wird der Ausgleich nicht innerhalb dieser Frist beantragt, verfällt der Anspruch. 3In dem Antrag muss der Umfang der Elektrizitätsmengen, für den ein Ausgleich beantragt wird, in Kilowattstunden angegeben sein. 4Ein Ausgleich für Elektrizitätsmengen wird durch schriftlichen Bescheid des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt.

(3) 1Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann einem Ausgleichsberechtigten unter Fristsetzung aufgeben, zu Umständen, die für die Ermittlung und Prüfung des angemessenen Ausgleichs nach § 7e oder § 7f wesentlich sind,

  1. 1.

    Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen sowie

  2. 2.

    Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln.

2§ 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2652)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2020 - 1 BvR 1550/19 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    Die Beschwerdeführerinnen sind dadurch in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt, dass der Gesetzgeber auch für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2018 weder durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (Bundesgesetzblatt I Seite 1122) noch durch ein anderes Gesetz eine Neuregelung in Kraft gesetzt hat, die eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt oder einen angemessenen Ausgleich für nicht mehr verstrombare Teile dieser Elektrizitätsmengen gewährt (vgl. BVerfGE 143, 246 <248, Nummer 1 der Entscheidungsformel>).

  2. 2.

    Der Gesetzgeber bleibt zur Neuregelung verpflichtet.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Nach Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) soll folgender § 7g angefügt werden:

"§ 7g

Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie werden ermächtigt, für die Bundesrepublik Deutschland mit der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, der E.ON SE, der RWE AG und der Vattenfall AB sowie Gesellschaften, an denen sie unmittelbar oder mittelbar Anteile halten und die durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes betroffen sind, einen öffentlichrechtlichen Vertrag zu schließen. In dem Vertrag dürfen die aus den §§ 7e und 7f folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich geregelt werden. In dem Vertrag können zudem insbesondere konkretisierende Regelungen getroffen werden

  1. 1.

    zu Elektrizitätsmengenübertragungen auf Grund von § 7 Absatz 1b,

  2. 2.

    zur Rückzahlung von Erlösen aus Elektrizitätsmengenübertragungen auf Grund von § 7 Absatz 1b,

  3. 3.

    zur konzernbezogenen Zuordnung von Elektrizitätsmengen gemäß Anlage 3 Spalte 2,

  4. 4.

    zu Ausgleichszahlungen auf Grund von § 7e Absatz 2 für in konzerneigenen Kernkraftwerken nicht verwertbare Elektrizitätsmengen gemäß Anlage 3 Spalte 2, einschließlich der dazugehörigen Auszahlungsmodalitäten,

  5. 5.

    zur Zahlungsverpflichtung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG gegenüber dem Bund auf Grund von § 7f,

  6. 6.

    zu Ausgleichszahlungen für entwertete Investitionen auf Grund von § 7e Absatz 1, einschließlich der dazugehörigen Auszahlungsmodalitäten,

  7. 7.

    zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, soweit die Europäische Kommission, ohne dass sie einen Beschluss erlässt, Beanstandungen äußert oder Änderungen anregt,

  8. 8.

    zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, soweit eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission bestandskräftig mit Auflagen und Bedingungen verbunden wird,

  9. 9.

    zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, soweit die Europäische Kommission durch bestandskräftigen Beschluss oder ein Unionsgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist,

  10. 10.

    zur Durchsetzung des Unionsrechts und zur Rückforderung des Ausgleichs durch den Bund, soweit die Europäische Kommission durch bestandskräftigen Beschluss oder ein Unionsgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist,

  11. 11.

    zur Ruhendstellung und Beendigung von Klageund Schiedsgerichtsverfahren einschließlich der Rücknahme anhängiger Rechtsbehelfe,

  12. 12.

    zur Rücknahme von Anträgen, die auf Grund von § 7e des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (BGBl. I S. 1122) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingereicht worden sind,

  13. 13.

    zum Verzicht auf Ansprüche und Rechtsbehelfe, insbesondere auf Klage- und Schiedsgerichtsverfahren."

§ 7g wurde bereits durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. 7. 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124) eingefügt.