AtG - Atomgesetz

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§ 7f AtG - Ausgleich für Elektrizitätsmengen (1)(2)

(1) 1Die Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich haben einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld, soweit die diesen Kernkraftwerken nach Anlage 3 Spalte 2 ursprünglich zugewiesenen Elektrizitätsmengen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht erzeugt und nicht auf ein anderes Kernkraftwerk übertragen werden. 2Der Ausgleich ist begrenzt für das Kernkraftwerk Brunsbüttel auf zwei Drittel und für das Kernkraftwerk Krümmel auf die Hälfte der Elektrizitätsmengen nach Satz 1. 3Der Ausgleich setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte nachweist, dass er sich unverzüglich nach dem 4. Juli 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ernsthaft um eine Übertragung der ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b zu angemessenen Bedingungen bemüht hat.

(2) 1Die Ausgleichshöhe bestimmt sich nach dem durchschnittlichen marktüblichen Strompreis zwischen dem 6. August 2011 und dem 31. Dezember 2022, von dem die in diesem Zeitraum erwartbaren Kosten für die Stromerzeugung auch unter Berücksichtigung von Gemeinkosten abzuziehen sind. 2Entfallene Betriebsrisiken, Investitionsrisiken und Vermarktungsrisiken sind bei der Bestimmung der Ausgleichshöhe angemessen zu berücksichtigen. 3Hinsichtlich der erwartbaren Kosten dürfen einschlägige öffentlich verfügbare Kostenschätzungen als Bewertungsgrundlage verwendet werden.

(3) Auf den Ausgleich wird ein anderweitiger Ausgleich für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 angerechnet, der

  1. 1.

    an den Ausgleichsberechtigten oder an ein Unternehmen, dem unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Unternehmen zusteht, das Ausgleichsberechtigter ist, geleistet worden ist,

  2. 2.

    an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlichen selbständigen Unternehmen zustand, das Ausgleichsberechtigter ist, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist,

  3. 3.

    an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Unternehmen zustand, das Genehmigungsinhaber des Kernkraftwerks Brunsbüttel, Krümmel oder Mülheim-Kärlich war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist,

  4. 4.

    an ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das Genehmigungsinhaber des Kernkraftwerks Brunsbüttel, Krümmel oder Mülheim-Kärlich war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2652)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2020 - 1 BvR 1550/19 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    Die Beschwerdeführerinnen sind dadurch in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt, dass der Gesetzgeber auch für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2018 weder durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (Bundesgesetzblatt I Seite 1122) noch durch ein anderes Gesetz eine Neuregelung in Kraft gesetzt hat, die eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt oder einen angemessenen Ausgleich für nicht mehr verstrombare Teile dieser Elektrizitätsmengen gewährt (vgl. BVerfGE 143, 246 <248, Nummer 1 der Entscheidungsformel>).

  2. 2.

    Der Gesetzgeber bleibt zur Neuregelung verpflichtet.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Nach Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) soll folgender § 7f angefügt werden:

"§ 7f

Zahlung an den Bund

Werden Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b Satz 1 und 4 vom Kernkraftwerk Krümmel auf das Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 übertragen, hat die EnBW Energie Baden-Württemberg AG dem Bund für jede hieraus erzeugte Megawattstunde einen Betrag in Höhe von 13,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen."

§ 7f wurde bereits durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. 7. 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124) eingefügt.