AtG - Atomgesetz

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§ 7e AtG - Ausgleich für Investitionen (1)(2)

(1) Wer als Eigentümer einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität oder als Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer solchen Anlage nachweist, in der Zeit vom 28. Oktober 2010 bis zum 16. März 2011 im Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1814) geschaffene Rechtslage zum Zweck der Erzeugung der für das Kernkraftwerk in Anlage 3 Spalte 4 zusätzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen im erforderlichen Umfang Investitionen in das Kernkraftwerk getätigt zu haben, hat Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld, soweit die Investitionen allein auf Grund des Entzugs der zusätzlichen Elektrizitätsmengen durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) wertlos geworden sind.

(2) 1Vermögensvorteile, die dem Ausgleichsberechtigten infolge des Entzugs der zusätzlichen Elektrizitätsmengen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwachsen sind, sind auf einen Ausgleich anzurechnen. 2Solchen Vermögensvorteilen stehen Vermögensvorteile gleich, die der Ausgleichsberechtigte bei gehöriger Sorgfalt in zumutbarer Weise hätte ziehen können. 3§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.

(3) Auf den Ausgleich wird ein anderweitiger Ausgleich für wertlos gewordene Investitionen im Sinne von Absatz 1 angerechnet, der

  1. 1.

    an den Ausgleichsberechtigten oder an ein Unternehmen, dem unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Unternehmen zusteht, das Ausgleichsberechtigter ist, geleistet worden ist,

  2. 2.

    an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Unternehmen zustand, das Ausgleichsberechtigter ist, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist,

  3. 3.

    an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Unternehmen zustand, das Eigentümer oder Inhaber der Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist,

  4. 4.

    an ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das Eigentümer des Kernkraftwerks oder Inhaber der Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks war, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2652)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2020 - 1 BvR 1550/19 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    Die Beschwerdeführerinnen sind dadurch in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt, dass der Gesetzgeber auch für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2018 weder durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (Bundesgesetzblatt I Seite 1122) noch durch ein anderes Gesetz eine Neuregelung in Kraft gesetzt hat, die eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt oder einen angemessenen Ausgleich für nicht mehr verstrombare Teile dieser Elektrizitätsmengen gewährt (vgl. BVerfGE 143, 246 <248, Nummer 1 der Entscheidungsformel>).

  2. 2.

    Der Gesetzgeber bleibt zur Neuregelung verpflichtet.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Nach Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) soll folgender § 7e angefügt werden:

"§ 7e

Finanzieller Ausgleich

(1) Als Ausgleich für Investitionen, die im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1814) in Anlage 3 Spalte 4 zusätzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen vorgenommen, durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) jedoch entwertet wurden, hat

  1. 1.

    die EnBW Energie Baden-Württemberg AG einen Anspruch auf Zahlung von 80 Millionen Euro,

  2. 2.

    die PreussenElektra GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 42,5 Millionen Euro,

  3. 3.

    die RWE Nuclear GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 20 Millionen Euro.

(2) Als Ausgleich für Elektrizitätsmengen aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2, die auf Grund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) in konzerneigenen Kernkraftwerken nicht verwertet werden können, hat

  1. 1.

    die RWE Nuclear GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 860,398 Millionen Euro für Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich,

  2. 2.

    die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH einen Anspruch auf Zahlung von

    1. a)

      243,606 025 Millionen Euro für Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden des Kernkraftwerks Brunsbüttel und

    2. b)

      1,181 809 277 Milliarden Euro für Elektrizitätsmengen von 41 022,555 Gigawattstunden des Kernkraftwerks Krümmel.

(3) Der Bund fordert einen Ausgleich, der auf Grund der Absätze 1 und 2 geleistet worden ist, zurück, soweit die Europäische Kommission durch bestandskräftigen Beschluss gemäß Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) oder ein Unionsgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist. Der zurückzuzahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsinhaber ihn empfangen hat, in Höhe des von der Europäischen Kommission festgelegten Zinssatzes auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1; L 25 vom 28.1.2005, S. 74; L 131 vom 25.5.2005, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2105 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 19) geändert worden ist, zu verzinsen."

§ 7e wurde bereits durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. 7. 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124) eingefügt.