BBergG - Bundesberggesetz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 67 BBergG - Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen

Soweit es zur Durchführung der Bergaufsicht, der Vorschriften über Erteilung, Verleihung und Aufrechterhaltung von Bergbauberechtigungen und zum Schutze der in § 11 Nr. 8 und 9 oder § 66 genannten Rechtsgüter und Belange oder im Fall von Nummer 7 zur Regelung der Festlegung von Einwirkungsbereichen, erforderlich ist, kann durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,

  1. 1.
    dass bestimmte rissliche und sonstige zeichnerische Darstellungen über Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und über Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 einzureichen und nachzutragen, dass bestimmte Listen, Bücher und Statistiken über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge zu führen und vorzulegen, Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
  2. 2.
    unter welchen Voraussetzungen eine Person im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 anerkannt werden kann,
  3. 3.
    welche Anforderungen an die Geschäftsführung von Markscheidern einschließlich der technischen Ausstattung zu stellen sind,
  4. 4.
    welchen Anforderungen markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten genügen müssen,
  5. 5.
    welche Risse, Karten, Pläne und Unterlagen zum Risswerk gehören und in welchen Zeitabständen das Risswerk nachzutragen ist,
  6. 6.
    für welche Arten von Betrieben unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer zur Anfertigung eines Risswerks verpflichtet ist,
  7. 7.
    in welcher Weise der Bereich festzulegen ist, in dem durch einen Bergbaubetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129 auf die Oberfläche eingewirkt werden kann (Einwirkungsbereich),
  8. 8.
    dass und für welchen Zeitraum die Unterlagen, Darstellungen, Listen, Bücher und Statistiken aufzubewahren sind.