BBergG - Bundesberggesetz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 49 BBergG - Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer

Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie

  1. 1.
    den Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen oder -zeichen,
  2. 2.
    das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar,
  3. 3.
    die Benutzung der Schifffahrtswege, die Schifffahrt oder den Fischfang unangemessen
  4. 4.
    die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen

beeinträchtigt.