BBergG - Bundesberggesetz

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§ 174 BBergG - Änderungen von Bundesgesetzen

(1) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1980 (BGBl. I S. 321), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 24 Abs. erster Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Absatz 1 gilt auch für die Tagesanlagen des Bergwesens und für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen, sofern sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden oder soweit es der Arbeitsschutz erfordert;".

  2. 2.

    In § 34 Abs. 5 wird das Komma nach dem Wort "ist" durch einen Punkt ersetzt; die Worte "im gleichen, dass das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben werden darf, welche als solche geprüft und konzessioniert sind" werden gestrichen.

  3. 3.

    In § 120e wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Geltungsbereich der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) und der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1975 (BGBl. I S. 2493) sowie deren Änderungen auf Tagesanlagen und Tagebaue des Bergwesens auszudehnen, soweit dies zum Schutz der in den §§ 120a und 120b genannten Rechtsgüter erforderlich ist."

  4. 4.

    § 144 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

    "2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Genehmigung (§ 34 Abs. 5) den Handel mit Giften betreibt, wenn die Tat nicht in landesrechtlichen Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist oder".

(2) 1§ 717 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241), erhält folgende Fassung:

"§ 717

Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, werden geregelt

  1. 1.
    das Zusammenwirken der Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsbehörden,
  2. 2.
    das Zusammenwirken der Berufsgenossenschaften und der für die Bergaufsicht zuständigen Behörden.

2Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 von den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft erlassen."

(3) § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. August 1979 (BGBl. I S. 1432), wird gestrichen.

(4) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1301), wird wie folgt geändert:

In § 3 Nr. 1 Buchstabe m wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt; nach dem Wort "Bundesbaugesetz" werden die Worte "und § 94 Abs. 4 des Bundesberggesetzes" eingefügt.

(5) 1§ 4 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), erhält folgende Fassung:

"(2)

Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. 3Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen."

(6) Dem § 20 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 1974 (BGBl. I S. 771), wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen."