§ 135b BauGB - Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
1Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. 2Verteilungsmaßstäbe sind
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die überbaubare Grundstücksfläche,
- 2.
die zulässige Grundfläche,
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die zu erwartende Versiegelung oder
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die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
3Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.