§ 70 UVPG - Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über
- 1.
Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2 und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zugrunde zu legen sind,
- 2.
Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach § 15,
- 3.
Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung nach § 24 und für die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1,
- 4.
- 5.
Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 40,
- 6.