30. BImSchV - Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

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Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)

Vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305(1)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1800)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Zweiter Teil
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Mindestabstand3
Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung, Lagerung und Transport 4
Emissionsbezogene Anforderungen für biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate5
Emissionsgrenzwerte6
Ableitbedingungen für Abgase7
Dritter Teil
Messung und Überwachung
Messverfahren und Messeinrichtungen8
Kontinuierliche Messungen9
Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen10
Einzelmessungen11
Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen12
Störungen des Betriebes13
Vierter Teil
Anforderungen an Altanlagen
Übergangsregelungen14
Fünfter Teil
Gemeinsame Vorschriften
Unterrichtung der Öffentlichkeit15
Zulassung von Ausnahmen16
Weiter gehende Anforderungen17
Ordnungswidrigkeiten18

Artikel 2 der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305)