20. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin

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§ 9 20. BImSchV - Genehmigungsbedürftige Anlagen

1Für die Messung und Überwachung der Emissionen an organischen Stoffen gelten die Anforderungen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) in der jeweils geltenden Fassung. 2Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 8 Absatz 4 und 5. 3§ 8 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.