9. BImSchV - Verordnung über das Genehmigungsverfahren

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Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
Anwendungsbereich1
Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit1a
Antragstellung2
Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben2a
Antragsinhalt3
Antragsunterlagen4
Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb4a
Angaben zu den Schutzmaßnahmen4b
Plan zur Behandlung der Abfälle4c
Angaben zur Energieeffizienz4d
Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit; UVP-Bericht4e
Vordrucke5
Eingangsbestätigung6
Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf7
Zweiter Abschnitt
Beteiligung Dritter
Bekanntmachung des Vorhabens8
Inhalt der Bekanntmachung9
Auslegung von Antrag und Unterlagen; Veröffentlichung des UVP-Berichts10
Akteneinsicht10a
Beteiligung anderer Behörden11
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung11a
Einwendungen12
Sachverständigengutachten13
Dritter Abschnitt
Erörterungstermin
Zweck14
Besondere Einwendungen15
Wegfall16
Verlegung17
Verlauf18
Niederschrift19
Vierter Abschnitt
Genehmigung
Entscheidung20
Inhalt des Genehmigungsbescheides21
Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids21a
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
Teilgenehmigung22
Vorbescheid23
Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren23a
Vereinfachtes Verfahren24
Zulassung vorzeitigen Beginns24a
Verbundene Prüfverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben24b
Dritter Teil
Schlussvorschriften
Vermeidung von Interessenkonflikten24c
Übergangsvorschrift25
Anlage
Angaben des UVP-Berichts für die UmweltverträglichkeitsprüfungAnlage

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.