BGV - Bedarfsgegenständeverordnung
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Anlage 7 BGV - Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen Anlage 7 (zu § 9 )
Lfd. Nr Erzeugnis Warnhinweis Stelle(n) an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist
1 2 3 4 1. Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen "Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fern halten!"
Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosolpackung(en) 2. Luftballons "Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!" Verpackung und Verpackung einzelner Verpackungen
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Inhaltsverzeichnis
BGV - Bedarfsgegenständeverordnung
§ 1 BGV, Gleichstellung
§ 2 BGV, Begriffsbestimmungen
§ 3 BGV, Verbotene Stoffe
§ 4 BGV, Zugelassene Stoffe
§ 5 BGV, Verbotene Verfahren
§ 6 BGV, Höchstmengen
§ 7 BGV, Verwendungsverbote
§ 8 BGV, Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
§ 9 BGV, Warnhinweise
§ 10 BGV, Kennzeichnung, Nachweispflichten
§ 10a BGV, Kennzeichnung von Schuherzeugnissen
§ 11 BGV, Untersuchungsverfahren
§ 11a BGV, Besondere Vorschriften für die Einfuhr
§ 12 BGV, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 13 BGV, Unberührtheitsklausel
§ 14 BGV
§ 15 BGV (weggefallen)
§ 16 BGV, Übergangsvorschriften
§ 17 BGV
Anlage 1 BGV, Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen
Anlage 2 BGV, Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind
Anlage 3 BGV (weggefallen)
Anlage 4 BGV, Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen
Anlage 5 BGV, Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen
Anlage 5a BGV, Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen
Anlage 6 BGV, Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen
Anlage 8 BGV (weggefallen)
Anlage 9 BGV, Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind
Anlage 10 BGV, Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände
Anlage 11 BGV
Anlage 12 BGV (weggefallen)
Anlage 13 BGV, Vorläufiges Verzeichnis der Additive
Anlage 14 BGV