BGV - Bedarfsgegenständeverordnung

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Bedarfsgegenständeverordnung

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Gleichstellung1
Begriffsbestimmungen2
Verbotene Stoffe3
Zugelassene Stoffe4
Verbotene Verfahren5
Höchstmengen6
Verwendungsverbote7
Übergang von Stoffen auf Lebensmittel8
Warnhinweise9
Kennzeichnung, Nachweispflichten10
Kennzeichnung von Schuherzeugnissen10a
Untersuchungsverfahren11
Ausnahmen für die Einfuhr11a
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten12
Unberührtheitsklausel13
(Aufhebung von Vorschriften)14
(weggefallen)15
Übergangsvorschriften16
(In-Kraft-Treten)17
Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfenAnlage 1
Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sindAnlage 2
Monomere und sonstige Ausgangsstoffe, die für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff zugelassen sindAnlage 3
Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfenAnlage 4
Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfenAnlage 5
Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfenAnlage 5a
Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfenAnlage 6
Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssenAnlage 7
(weggefallen)Anlage 8
Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sindAnlage 9
Verfahren zur Untersuchung bestimmter BedarfsgegenständeAnlage 10
Anlage 11
Angaben in der schriftlichen Erklärung nach § 10 Abs. 1Anlage 12
Vorläufiges Verzeichnis der AdditiveAnlage 13
Anlage 14