GenTG - Gentechnikgesetz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 31 GenTG - Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde

1Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. 2Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.