§ 70 BVerfGG - Anfechtungsfrist
Der Beschluss des Bundesrates nach Artikel 84 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen eines Monats nach der Beschlussfassung angefochten werden.
Der Beschluss des Bundesrates nach Artikel 84 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen eines Monats nach der Beschlussfassung angefochten werden.