Vorherige Seite Nächste Seite § 93b BVerfGG - Annahmeentscheidung der Kammer1Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. 2Im Übrigen entscheidet der Senat über die Annahme. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 93b BVerfGG - Annahmeentscheidung der Kammer1Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. 2Im Übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.