SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch

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§ 95 SGB VII - Anpassung von Geldleistungen

(1) 1Jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, werden die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungsfälle, die im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. 2Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor (1) entsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu bestimmen.

(2) 1Die Geldleistungen werden in der Weise angepasst, dass sie nach einem mit dem Anpassungsfaktor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. 2Die Vorschrift über den Höchstjahresarbeitsverdienst gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Versicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt. 3Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind.

Nach § 5 Absatz 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 164) beträgt der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2023 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 1,0439.