Vorherige Seite Nächste Seite § 740 BGB - Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 740 BGB - Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.