BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 467 BGB - Gesamtpreis

1Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. 2Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.