Vorherige Seite Nächste Seite § 390 BGB - Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 390 BGB - Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.