§ 1059 BGB - Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.
1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.