Vorherige Seite Nächste Seite § 898 BGB - Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 898 BGB - Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.