§ 18 SGB X - Beginn des Verfahrens
1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
- 2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.