OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz

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§ 108 OWiG - Rechtsbehelf und Vollstreckung

(1) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

  1. 1.
    selbstständigen Kostenbescheid,
  2. 2.
    Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
  3. 3.
    Ansatz der Gebühren und Auslagen

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.